Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  31.  299

500  Mark“,  im  Abs.  2  die  Worte  „von  10  bis  50  Mark“  durch  die  Worte
„von  10  bis  500  Mark“  ersetzt.
6.  Die  Bestimmungen  zu  1  bis  4  treten  mit  Wirkung  vom  1.  August  1909,  die
Bestimmung  unter  5  tritt  mit  dem  1.  Juli  1910  in  Kraft.
München,  den  22.  Juni  1910.
v.  Pfaff.

 

Nr.  7/Bn.

Bekanntmachung,  die  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
Bayerns  betreffend.

f#.  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Auf  die  am  1.  Juli  1910  zur  Eröffnung  kommende  Bahnlinie  Naila—Schwarzenbach
  finden  die  in  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  für  die  Haupt=  und  Nebeneisenbahnen
  Bayerns  (Bekanntmachung  vom  13.  April  1905  —  GWBl.  1905  S.  251  —)
enthaltenen  Bestimmungen  für  Nebenbahnen  Anwendung.

München,  den  25.  Juni  1910.

v.  Krauendorfer.

 

Nr.  7026ay.

Bekanntmachung,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  betreffend.
Kl.  Staatsministerium  des  Innern.

Der  Bayerischen  Vereinsbank  in  München  wurde  die  Genehmigung  erteilt,  innerhalb
der  gesetzlichen  und  satzungsmäßigen  Umlaufsgrenze  nachstehende  auf  den  Inhaber  lautende,
in  Stücke  zu  5000,  2000,  1000,  500,  200  und  100  X  eingeteilte  Schuldverschreibungen
in  den  Verkeher  zu  bringen:

1.  vier  weitere  Serien  (94—97)  unverlosbare,  vom  Ausstellungstage  an  innerhalb
70  Jahren  im  Wege  der  Kündigung  oder  des  Rückkaufs  einzulösender,  jedoch  in
den  ersten  10  Jahren  seitens  der  Bank  nicht  kündbarer  4%  iger  Hypothekenpfandbriefe
  im  Gesamtbetrage  von  10  Millionen  Mark,

2.  eine  weitere  Serie  (III)  jederzeit,  längstens  jedoch  innerhalb  70  Jahren  vom  Ausstellungstage
  an  im  Wege  der  Kündigung,  Verlosung  oder  des  Rückkaufs  seitens
der  Bank  einzulösender  4%  iger  Kommunalobligationen  im  Betrage  von  2  Millionen
  Mark.

München,  den  27.  Juni  1910.

J.  A.
Staatsrat  v.  Arazeisen.
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