Nr. 31. 299
500 Mark“, im Abs. 2 die Worte „von 10 bis 50 Mark“ durch die Worte
„von 10 bis 500 Mark“ ersetzt.
6. Die Bestimmungen zu 1 bis 4 treten mit Wirkung vom 1. August 1909, die
Bestimmung unter 5 tritt mit dem 1. Juli 1910 in Kraft.
München, den 22. Juni 1910.
v. Pfaff.
Nr. 7/Bn.
Bekanntmachung, die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen
Bayerns betreffend.
f#. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Auf die am 1. Juli 1910 zur Eröffnung kommende Bahnlinie Naila—Schwarzenbach
finden die in der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung für die Haupt= und Nebeneisenbahnen
Bayerns (Bekanntmachung vom 13. April 1905 — GWBl. 1905 S. 251 —)
enthaltenen Bestimmungen für Nebenbahnen Anwendung.
München, den 25. Juni 1910.
v. Krauendorfer.
Nr. 7026ay.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern.
Der Bayerischen Vereinsbank in München wurde die Genehmigung erteilt, innerhalb
der gesetzlichen und satzungsmäßigen Umlaufsgrenze nachstehende auf den Inhaber lautende,
in Stücke zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 X eingeteilte Schuldverschreibungen
in den Verkeher zu bringen:
1. vier weitere Serien (94—97) unverlosbare, vom Ausstellungstage an innerhalb
70 Jahren im Wege der Kündigung oder des Rückkaufs einzulösender, jedoch in
den ersten 10 Jahren seitens der Bank nicht kündbarer 4% iger Hypothekenpfandbriefe
im Gesamtbetrage von 10 Millionen Mark,
2. eine weitere Serie (III) jederzeit, längstens jedoch innerhalb 70 Jahren vom Ausstellungstage
an im Wege der Kündigung, Verlosung oder des Rückkaufs seitens
der Bank einzulösender 4% iger Kommunalobligationen im Betrage von 2 Millionen
Mark.
München, den 27. Juni 1910.
J. A.
Staatsrat v. Arazeisen.
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