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entfernt ist, worauf er den Zwischenraum bis zum nächsten Pulverwagen und
zwar wiederum bis auf eine Entfernung von zehen Schritten im Trabe zurück-
legen kann.
Ist ein Pulverwagen von einem andern Fuhrwerke oder einem Reiter bis
auf zehen Schritte Entfernung eingeholt worden, so muß der Pulverwagen so
lange Halt machen, bis das Fuhrwerk oder der Reiter ihn passirt hat und
wieder zehen Schritte von ihm entfernt ist.
s. 13.
Bei dem Zusammentreffen von Postfuhrwerken mit Pulver-Transporten hat
der Post-Kondukteur auf die genaue Befolgung der nachstehenden Regeln zu
sehen:
1) jedes einem Pulver-Transporte begegnende oder denselben einholende
Postfuhrwerk muß zehen Schritte von dem nächsten und von jedem folgenden
Pulverwagen in den Schritt fallen und darin so lange verbleiben, bis es den
Pulverwagen passirt hat und wieder zehen Schritte von demselben entfernt ist.
2) Die Pulverwagen einerseits und sämmtliche Postfuhrwerke audererseits
müssen sich gegenseitig auf halbes Geleise ausweichen.
Nur wenn der Weg so beschaffen ist, daß die Pulverwagen bei dem Aus-
biegen leicht umwerfen können, müssen die Postfuhrwerke allein ganz aus-
weichen.
3) Jeder Pulverwagen muß, sobald ihn ein Postfuhrwerk bis auf zehen
Schritte eingeholt hat, so lange Halt machen, bis letzteres ihn passirt hat und
wieder zehen Schritte von ihm entfernt ist.
4) Die den Pulverwagen etwa begleitende Militär -Eskorte hat die Auto-
rität einer Schildwache.
Jeder Postillion muß der Aufforderung derselben, auszuweichen und lang-
sam vorbeizufahren, unbedingt Folge leisten, worauf der Post-Kondukteur streng
zu halten hat. Wenn ein Postillion sich ungehorsam gegen diese Anordnung
oder gar widersetzlich gegen die Militär-Eskorte zeigt, so hat der Post-Kon-
dukteur ihn auf der nächsten Station zur Bestrafung anzuzeigen.
Sollten die Führer der Postfuhrwerke den oben unter 1 bis 3 enthaltenen
Weisungen nicht von selbst entsprechen, so haben die Transport-Führer, bezüg-
lich die den Pulverwagen begleitenden Personen das erforderliche Ansuchen an
sie zu stellen.
Die oben stehenden Bestimmungen finden auf solche Transporte, welche
in normalmäßig verpackten und eingerichteten, zu Batterien und Munitions-
Colonnen gehörigen Munitions-Wagen geschehen, keine Anwendung.