220 Von den Einreden.
diese Proceßart hemmen, und den Kläger zwingen
kann, den Beweis seiner Forderung im ordentlichen
Processe zu führen, und diese Ansicht
ist jetzt die herrschende 1). Die neuere Praris
ist zum Theile noch weiter gegangen, und will
auf den Grund einer noch nicht 2 Jahre alten
Urkunde eine Erecutivklage überhaupt nicht zulassen;
aber gewiß mit Unrecht; denn die bloße
Möglichkeit, daß der Beklagte der Urkunde ihre
Beweiskraft abspreche, entzieht sie ihr doch gewiß
vor der Hand nicht, und kann dem Kläger den
Versuch einer schnellern Proceßart nicht abschneiden,
den er im Vertrauen auf die Redlichkeit
des Beklagten wagen will. — Diese Ansicht bestätigt
auch der Cod. j. bav. jud. cap. 3. J. 3.
u. Kreitmayr, welcher in den Anmerk. hiezu
die exc. u. n. p. auch im Erecutivprocesse zuläßt.
Was endlich die Anwendung der ganzen Lehre
in Bayern betrifft, so ist dieselbe durch den Cod.
Civ. P. IV. cap. 11. genau normirt, durch das
Preuß. L. R. Th. I. tit. 11. J. 732. aber — mit
Ausnahme eines einzigen sogleich zu erwähnenden
Falles — ganz beseitigt, wornach jeder Schuldschein
sogleich beweist, ohne den Gegenbeweis
auszuschließen; in den übrigen Theilen von Bayern
gilt die Lehre in ihrer gemeinrechtlichen Gestalt,
und dies Alles ist auch durch das Hyp. Gesez
v. 1822 K. 47. im Allgemeinen bestätigt, jedoch
mit der aus dem Grundsatze der Publicität folgenden
Modifikation, daß dem dritten Erwerber
14) Glück B. 12. S. 159 ff. Bayer, Theorie der summarischen
Proc. S. 104.