Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Zwanzigster Jahrgang. 1879. (20)

220  Von  den  Einreden.

diese  Proceßart  hemmen,  und  den  Kläger  zwingen
  kann,  den  Beweis  seiner  Forderung  im  ordentlichen
  Processe  zu  führen,  und  diese  Ansicht
ist  jetzt  die  herrschende  1).  Die  neuere  Praris
ist  zum  Theile  noch  weiter  gegangen,  und  will
auf  den  Grund  einer  noch  nicht  2  Jahre  alten
Urkunde  eine  Erecutivklage  überhaupt  nicht  zulassen;
  aber  gewiß  mit  Unrecht;  denn  die  bloße
Möglichkeit,  daß  der  Beklagte  der  Urkunde  ihre
Beweiskraft  abspreche,  entzieht  sie  ihr  doch  gewiß
vor  der  Hand  nicht,  und  kann  dem  Kläger  den
Versuch  einer  schnellern  Proceßart  nicht  abschneiden,
  den  er  im  Vertrauen  auf  die  Redlichkeit
des  Beklagten  wagen  will.  —  Diese  Ansicht  bestätigt
  auch  der  Cod.  j.  bav.  jud.  cap.  3.  J.  3.
u.  Kreitmayr,  welcher  in  den  Anmerk.  hiezu
die  exc.  u.  n.  p.  auch  im  Erecutivprocesse  zuläßt.

Was  endlich  die  Anwendung  der  ganzen  Lehre
in  Bayern  betrifft,  so  ist  dieselbe  durch  den  Cod.
Civ.  P.  IV.  cap.  11.  genau  normirt,  durch  das
Preuß.  L.  R.  Th.  I.  tit.  11.  J.  732.  aber  —  mit
Ausnahme  eines  einzigen  sogleich  zu  erwähnenden
Falles  —  ganz  beseitigt,  wornach  jeder  Schuldschein
  sogleich  beweist,  ohne  den  Gegenbeweis
auszuschließen;  in  den  übrigen  Theilen  von  Bayern
gilt  die  Lehre  in  ihrer  gemeinrechtlichen  Gestalt,
und  dies  Alles  ist  auch  durch  das  Hyp.  Gesez
v.  1822  K.  47.  im  Allgemeinen  bestätigt,  jedoch
mit  der  aus  dem  Grundsatze  der  Publicität  folgenden
  Modifikation,  daß  dem  dritten  Erwerber

14)  Glück  B.  12.  S.  159  ff.  Bayer,  Theorie  der  summarischen
  Proc.  S.  104.