Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Für  die  Uebungsorte,  an  welchen  sich  Artilleriedepots
  nicht  befinden,  sind  für  den  im  Laufe  der
Uebungen  eintretenden  Ausfall  an  Waffen  angemessene
Reserven  zu  überweisen.

Nach  beendeten  Uebungen  sind  die  Waffen  in  gewöhnlicher
  Weise  —  die  Gewehre,  ohne  sie  zu  zerlegen
  —  zu  reinigen  und  an  die  Artilleriedepots
zurückzuliefern.  In  Letzteren  erfolgt  die  Instandselzung
und  demnächst  die  außerordentliche  Reinigung  der
zurückgelieferten  Waffen.

Die  Absendung  von  Abgabekommissionen  seitens
der  Truppentheile  hat  dabei  nicht  stattzufinden.

Alle  aus  der  Instandsetzung  der  Waffen  entstehenden
  Kosten  haben  die  Artilleriedepots  zu  bezahlen
  und  bei  Kapitel  37,  Titel  183  des  Etats  zu
verausgaben.

Dagegen  wird  den  Truppentheilen  Waffen-Reparaturgeld
  nicht  gewährt;  dasselbe  ist  vielmehr  seitens
der  Intendanturen  dem  Kapitel  37,  Titel  18a  aus
Kapitel  24.  Titel  25  als  Rückeinnahme  zu  überweisen.


Die  durch  Empfang  und  Wiederablieferung  der
Waffen  entstehenden  Transportkosten  haben  die  Truppentheile
  zu  berichtigen  und  bei  den  Intendanturen  zur
Erstattung  zu  liquidiren.

12.  Bezüglich  der  Munition  siehe  Uebungsmunitions=Vorschrift.


Für  Kavalleristen  der  Reserve,  welche  zur  Ausbildung  als
Fahrer  bei  der  Feldartillerie  üben,  ist  Uebungsmunition  nicht
erforderlich.

Für  die  Uebungen  der  Feldartillerie  wird  für  jede  aus
Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  zusammengesetzte  Batterie,
welche  eine  Schießübung  abhält,  an  Geschützmunition  gewährt: