152 Dritter Abschnitt.
durch welchen die Verfassung abgeändert oder ergänzt
werden soll, wird eine stärkere Majorität, oder
doch eine mehrmalige Beschlussfassung der Stände erfordert. ¹¹
§. 47.
Der Satz, dass der Monarch ein Gesetz nur erlassen
könne, wenn er vorher die Zustimmung der
Stände hierzu erlangt hat, leidet aber eine Ausnahme
in den Fällen der s. g. Nothgesetzgebung. Wenn
nämlich ein dringendes Interesse des Staats die sofortige
Ertheilung eines Gesetzes fordert, ¹ aber die Stände
augenblicklich nicht versammelt sind, auch ihre zeitige
¹¹ Bayerische Verfassungsurkunde Tit. X. §. 7. Württembergische
§. 176. Sächsische §. 152. Grossherzogthum Hessen
§. 110. Preussische Verfassungsurkunde Art. 107. Hierbei wird
stets vorauszusetzen sein, dass die Ständeversammlung die Abänderung
mit vollem Bewusstsein vorgenommen habe; es soll nicht
genügen, dass die erschwerenden Formen in unbewusster Zufälligkeit
beobachtet worden sind (z. B. bei unbewussten Abänderungen
der Verfassung aus Anlass der Berathung eines Strafgesetzbuchs).
¹ Es genügt nicht die blosse Nützlichkeit der Maassregel,
um die Nothgesetzgebung zu rechtfertigen. Die Preussische Verfassungsurkunde
Art. 63. nennt „Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstands.“
Die Sächsische Verfassungsurkunde Art. 88. spricht von
„durch das Staatswohl dringend gebotenen Verordnungen, deren
vorübergehender Zweck durch Verzögerung vereitelt werden
würde." (Nach der Bad. Verfassungsurkunde Art. 66.) Ebenso
das frühere Hannoversche Verfassungsgesetz vom 5. Sept. 1848
Art. 72. Die Württembergische Verfassungsurkunde Art. 89.
spricht von der „Vorkehrung des Nöthigen zur Sicherheit des
Staats in dringenden Fällen.“ Ebenso Grossherzoglich Hessische
Verfassungsurkunde §. 73. Die kontrasignirenden Minister haben
sich auf dem nächsten Landtage über die Oktroyirung zu recht-