Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

152  Dritter  Abschnitt.

durch  welchen  die  Verfassung  abgeändert  oder  ergänzt
  werden  soll,  wird  eine  stärkere  Majorität,  oder
doch  eine  mehrmalige  Beschlussfassung  der  Stände  erfordert. ¹¹


§.  47.

Der  Satz,  dass  der  Monarch  ein  Gesetz  nur  erlassen
  könne,  wenn  er  vorher  die  Zustimmung  der
Stände  hierzu  erlangt  hat,  leidet  aber  eine  Ausnahme
in  den  Fällen  der  s.  g.  Nothgesetzgebung.  Wenn
nämlich  ein  dringendes  Interesse  des  Staats  die  sofortige
Ertheilung  eines  Gesetzes  fordert, ¹  aber  die  Stände
augenblicklich  nicht  versammelt  sind,  auch  ihre  zeitige

¹¹  Bayerische  Verfassungsurkunde  Tit.  X.  §.  7.  Württembergische
  §.  176.  Sächsische  §.  152.  Grossherzogthum  Hessen
§. 110.  Preussische  Verfassungsurkunde  Art.  107.  Hierbei  wird
stets  vorauszusetzen  sein,  dass  die  Ständeversammlung  die  Abänderung
  mit  vollem  Bewusstsein  vorgenommen  habe;  es  soll  nicht
genügen,  dass  die  erschwerenden  Formen  in  unbewusster  Zufälligkeit
  beobachtet  worden  sind  (z.  B.  bei  unbewussten  Abänderungen
der  Verfassung  aus  Anlass  der  Berathung  eines  Strafgesetzbuchs).


¹  Es  genügt  nicht  die  blosse  Nützlichkeit  der  Maassregel,
um  die  Nothgesetzgebung  zu  rechtfertigen.  Die  Preussische  Verfassungsurkunde
  Art.  63.  nennt  „Aufrechterhaltung  der  öffentlichen
  Sicherheit  oder  Beseitigung  eines  ungewöhnlichen  Nothstands.“
  Die  Sächsische  Verfassungsurkunde  Art.  88.  spricht  von
„durch  das  Staatswohl  dringend  gebotenen  Verordnungen,  deren
vorübergehender  Zweck  durch  Verzögerung  vereitelt  werden
würde."  (Nach  der  Bad.  Verfassungsurkunde  Art.  66.)  Ebenso
das  frühere  Hannoversche  Verfassungsgesetz  vom  5.  Sept.  1848
Art.  72.  Die  Württembergische  Verfassungsurkunde  Art.  89.
spricht  von  der  „Vorkehrung  des  Nöthigen  zur  Sicherheit  des
Staats  in  dringenden  Fällen.“  Ebenso  Grossherzoglich  Hessische
Verfassungsurkunde  §. 73.  Die  kontrasignirenden  Minister  haben
sich  auf  dem  nächsten  Landtage  über  die  Oktroyirung  zu  recht-