Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

424  Zum  Gesinderecht.

des  Dienstboten  ein  unmittelbarer  oder
wenigstens  ein  mittelbarer  Causalzusammenhang
  in  dem  oben  erläuterten  Sinn
vorhanden  ist,  ohne  daß  hiebei  ein  Verschulden
  des  Dienstboten  concurrirt.  .

Nun  ist  die  weitere  Frage  zu  berühren,  auf
wie  lange  die  Herrschaft  unter  der  obigen  Voraussetzung
  für  die  Cur  und  Verpflegung  des  Dienstboten
  zu  sorgen  hat?

Offenbar  auf  die  Dauer  der  Krankheit,  soweit
sie  in  die  Dienstzeit  hineinfällt,  also  nöthigenfalls
bis  zum  Ablauf  der  Dienstzeit;  denn  eine  Erkrankung
  des  Dienstboten,  wie  sie  hier  in  Frage  steht,
berechtigt  gesetzlich  die  Herrschaft  nicht,  den  Dienstboten
  vor  Ablauf  der  Dienstzeit  zu  entlassen.  Das
Gesetz,  welche5  casuistisch  die  einzelnen  Gründe  anführt,
  aus  denen  die  Herrschaft  zur  sofortigen  Entlassung
  des  Gesindes  ohne  Aufkündigung  oder  andererselts
  zur  Entlassung  desselben  vor  Ablauf  der  Dienstzeit,
  jedoch  nur  nach  vorgängiger  Aufkündigung,  berechtigt
  sein  soll,  hat  eine  Erkrankung  der  fraglichen
Art  nicht  unter  diese  Verabschiedungsgründe  aufgenommen.


Preuß.  Landrecht  Thl.  II  Tit.  5  S§.  116  —131,
140  —143.

«  Nach§.4jloo.cit.giltdieDienstmlethe,
soferne  nicht  abweichende  Vertragsbestimmungen  vorliegen,
  bei  städtischem  Gesinde  auf  ein  Vierteljahr
und  bei  Landgesinde  auf  ein  ganzes  Jahr  geschlossen,
wobei  aber  noch  zu  beachten  ist,  daß  das  Dienstverhältniß
  bei  dem  Mangel  einer  abweichenden  besonderen
  Verabredung  nicht  durch  den  blosen  Ablauf
der  Dienstzeit  erlischt,  sondern  daß  zur  gehörigen
Zeit  vorher  von  dem  einen  oder  andern  Theil  das
Dienstverhältniß  aufgekündigt  sein  muß.  Diese  Aufkündigungsfrist
  ist  gesetzlich  bei  städtischem  Gesinde
auf  sechs  Wochen,  bei  landwirthschaftlichem  Gesinde