424 Zum Gesinderecht.
des Dienstboten ein unmittelbarer oder
wenigstens ein mittelbarer Causalzusammenhang
in dem oben erläuterten Sinn
vorhanden ist, ohne daß hiebei ein Verschulden
des Dienstboten concurrirt. .
Nun ist die weitere Frage zu berühren, auf
wie lange die Herrschaft unter der obigen Voraussetzung
für die Cur und Verpflegung des Dienstboten
zu sorgen hat?
Offenbar auf die Dauer der Krankheit, soweit
sie in die Dienstzeit hineinfällt, also nöthigenfalls
bis zum Ablauf der Dienstzeit; denn eine Erkrankung
des Dienstboten, wie sie hier in Frage steht,
berechtigt gesetzlich die Herrschaft nicht, den Dienstboten
vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen. Das
Gesetz, welche5 casuistisch die einzelnen Gründe anführt,
aus denen die Herrschaft zur sofortigen Entlassung
des Gesindes ohne Aufkündigung oder andererselts
zur Entlassung desselben vor Ablauf der Dienstzeit,
jedoch nur nach vorgängiger Aufkündigung, berechtigt
sein soll, hat eine Erkrankung der fraglichen
Art nicht unter diese Verabschiedungsgründe aufgenommen.
Preuß. Landrecht Thl. II Tit. 5 S§. 116 —131,
140 —143.
« Nach§.4jloo.cit.giltdieDienstmlethe,
soferne nicht abweichende Vertragsbestimmungen vorliegen,
bei städtischem Gesinde auf ein Vierteljahr
und bei Landgesinde auf ein ganzes Jahr geschlossen,
wobei aber noch zu beachten ist, daß das Dienstverhältniß
bei dem Mangel einer abweichenden besonderen
Verabredung nicht durch den blosen Ablauf
der Dienstzeit erlischt, sondern daß zur gehörigen
Zeit vorher von dem einen oder andern Theil das
Dienstverhältniß aufgekündigt sein muß. Diese Aufkündigungsfrist
ist gesetzlich bei städtischem Gesinde
auf sechs Wochen, bei landwirthschaftlichem Gesinde