Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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8.  1491),  oder  die  Aufhebung  der  letzteren  durch  den  überlebenden  Ehegatten
(Bürgerliches  Gesetzbuch  8.  1492);

3)  die  Anfechtung  der  Ehelichkeit  eines  Kinds  in  den  Fällen  der  88.  1597,  1599
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

4)  die  Ausschlagung  der  Erbschaft,  die  Anfechtung  der  Annahme,  Ausschlagung
oder  der  Versäumung  der  Ausschlagungsfrist  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§.  1945,
1955,  1956,  2308  Abs.  1);

5)  die  Anmeldung  von  Forderungen  im  Fall  des  §.  2061  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;


6)  die  Anfechtung  einer  letztwilligen  Verfügung  (Bürgerliches  Gesetzbuch  S.  2081)
oder  eines  Erbvertrags  (§.  2281  Abs.  2);

7)  die  Anzeige  des  Vorerben  oder  des  Nacherben  über  den  Eintritt  der  Nacherbfolge
(Bürgerliches  Gesetzbkuch  §.  2146);

8)  die  Bestimmung  der  Person  des  Testamentsvollstreckers  oder  die  Ernennung  von
Mitvollstreckern  nach  §.  2198  Abs.  1  Satz  2  und  §.  2199  Abs.  3  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;

9)  die  Anzeige  des  Verkäufers  oder  des  Käufers  einer  Erbschaft  über  deren  Verkauf
(Bürgerliches  Gesetzbuch  S.  2384).

In  den  Fällen  des  Abs.  1  Ziff.  1,  3,  4  und  8  wird  der  Werth  des  Gegenstands

nach  der  Vorschrift  des  §.  23  berechnet.  Im  Fall  des  Abs.  1  Ziff.  5  ist  der  Miterbe,
der  die  Aufforderung  zur  Forderungsanmeldung  erlassen  hat,  der  Zahlungspflichtige.

S.  53.

Fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr  werden  erhoben  für  die  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung,
  für  die  Bestimmung  einer  Inventarfrist  oder  einer  neuen  Inventarfrist  und
für  die  Verlängerung  dieser  Frist,  für  die  Abnahme  des  Offenbarungseids  im  Fall  des
§.  2006  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  für  die  Ernennung  und  für  die  Entlassung  von
Testamentsvollstreckern,  für  die  Außerkraftsetzung  der  über  deren  Verwaltung  getroffenen
letztwilligen  Anordnungen,  sowie  für  die  Entscheidung  bei  Meinungsverschiedenheiten  unter
mehreren  Testamentsvollstreckern.

Im  Fall  der  Ernennung  oder  Entlassung  eines  Testamentsvollstreckers  wird  der
Werth  des  Gegenstands  nach  der  Vorschrift  des  §.  23  berechnet.