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8. 1491), oder die Aufhebung der letzteren durch den überlebenden Ehegatten
(Bürgerliches Gesetzbuch 8. 1492);
3) die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kinds in den Fällen der 88. 1597, 1599
des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
4) die Ausschlagung der Erbschaft, die Anfechtung der Annahme, Ausschlagung
oder der Versäumung der Ausschlagungsfrist (Bürgerliches Gesetzbuch §§. 1945,
1955, 1956, 2308 Abs. 1);
5) die Anmeldung von Forderungen im Fall des §. 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
6) die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (Bürgerliches Gesetzbuch S. 2081)
oder eines Erbvertrags (§. 2281 Abs. 2);
7) die Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge
(Bürgerliches Gesetzbkuch §. 2146);
8) die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von
Mitvollstreckern nach §. 2198 Abs. 1 Satz 2 und §. 2199 Abs. 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs;
9) die Anzeige des Verkäufers oder des Käufers einer Erbschaft über deren Verkauf
(Bürgerliches Gesetzbuch S. 2384).
In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 und 8 wird der Werth des Gegenstands
nach der Vorschrift des §. 23 berechnet. Im Fall des Abs. 1 Ziff. 5 ist der Miterbe,
der die Aufforderung zur Forderungsanmeldung erlassen hat, der Zahlungspflichtige.
S. 53.
Fünf Zehntheile der vollen Gebühr werden erhoben für die Anordnung der Nachlaßverwaltung,
für die Bestimmung einer Inventarfrist oder einer neuen Inventarfrist und
für die Verlängerung dieser Frist, für die Abnahme des Offenbarungseids im Fall des
§. 2006 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die Ernennung und für die Entlassung von
Testamentsvollstreckern, für die Außerkraftsetzung der über deren Verwaltung getroffenen
letztwilligen Anordnungen, sowie für die Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten unter
mehreren Testamentsvollstreckern.
Im Fall der Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers wird der
Werth des Gegenstands nach der Vorschrift des §. 23 berechnet.