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Namen und unter Leitung des Zollvereinsländischen Haupt-Zollamtes, mit denselben
Befugnissen, wie das Letztere und unter Anwendung der Unterschrift:
„Zollvereinsländisches Haupt-Zollamt, Zollabfertigungsstelle an der Unterweser“
die zollamtliche Aufsicht und Kontrole in Beziehung auf die Niederlage für Zollvereinsgüter
wahrzunehmen und die sämmtlichen in Beziehung auf die fraglichen
Niederlagegüter erforderlichen Abfertigungen zu besorgen, außerdem aber auch die
sonstigen zur Versendung nach dem Zollvereine bestimmten oder aus demselben kommenden
Güter, welche ihr vorgeführt werden, innerhalb der dem Zollvereinsländischen
Haupt-Zollamte beigelegten Zuständigkeiten zollamtlich abzufertigen.
Weimar am 21. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die Vorschrift im §. 55 der Verordnung
über die Erhebung der direkten Steuern und der Landes-Brandversicherungsbeiträge
im Großherzogthume vom 2. Juni 1854, wonach bei ausbrechenden Konkursen
in Rücksicht der Rechnungsämter die allgemeine Ediktal-Ladung der Gläubiger
nicht genügt, dieselben vielmehr zum Liquidations-Termine besonders vorzuladen
sind, nicht überall von den Einzelnrichtern beobachtet worden ist: so wird diese
Vorschrift hierdurch in Erinnerung gebracht und deren pünktliche Befolgung eingeschärft.
Weimar am 23. Januar 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
von Wintzingerode.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 2. Mai 1856 (Regierunte
. Blatt Seite 144) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
vom 1. Februar d. J. an bis- auf Weiteres Obligationen der landschaftlichen Anleihe
vom Jahre 1856 gegen Gewährung eines Rabattes von fünf Prozent bei
der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier und bei den Rechnungsämtern
zu Eisenach, Jena und Neustadt a.]O. abgegeben werden, dergestalt, daß