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Wegen der etwa verbliebenen Restzahlungen ist übrigens allenthalben den Vor-
schriften der vorangezogenen Verordnung vom 2. Juni 1854 und des Gesetzes
vom 11. Dezember 1850 nachzugehen. Weimar am 17. Juli 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
V. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf erstatteten Vortrag
in Höchstihrem Gesammt-Ministerium dem Kaufmann Herrn Theodor Voigt zu
Jena auf dießfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf eine dem unterzeich-
neten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte Spaltma-
schine zur Fabrikation von hölzernen Schuhnägeln auf die Dauer von fünf Jahren,
von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit der
Wirkung zu ertheilen geruht, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-Inha-
bers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt ist,
ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Erfindung
beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patents, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres-
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne
der, laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843
Seite 13 — 16), in den Zollvereins-Staaten bei Erfindungs-Patenten zu beobach-
tenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 18. Juli 1860.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
VI. Bis auf Weiteres treten folgende Veränderungen der Arzenei-Taxe in
Kraft. Von
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