Vaters. Dieser im Bürgerlichen Gesetzbuch zum Ausdruck gebrachte
Grundsatz macht sich nun auch im Staatsangehörigkeitsgesetz
geltend. Staatsangehörigkeit also wie sie die Mutter hat.
Ist sie Preußin, dann auch ihr außereheliches Kind, mag auch der
Erzeuger Sachse, Hesse, Franzose o. dgl. sein. Es gibt nun aber
Auslandsstaaten, so Belgien, Italien, die Niederlande usw., die die
Gesetzesbestimmung haben, daß uneheliche Kinder, die weder vom
Vater noch von der Mutter rechtmäßig anerkannt sind, als Kinder
unbekannter Eltern und als Staatsangehörige des Landes betrachtet
werden, in dem sie geboren sind. Es ist deshalb mehr als
billig, wenn ein Erlaß des preußischen Ministers des Innern aus
dem Jahre 1903 bzw. 1906 darauf dringt, daß Mütter, die den
bezeichneten ausländischen Gesetzen unterstehen und hier im Deutschen
Reich ein uneheliches Kind bekommen, dieses gerichtlich oder
notariell anerkennen. Auf diese Weise wird vermieden, daß solche
unehelichen Kinder Deutsche werden. Auch hier sei, wie oben
beim ehelichen Kinde, einschränkend bemerkt, daß ein Kind eines
früheren Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit nicht
besitzt.
Was die Findelkinder anlangt, d. h. Kinder, die in dem
Gebiete eines Bundesstaates aufgefunden werden, so gelten diese
bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen
dieses Bundesstaats. Dabei ist das Wort „gelten“ gewählt, damit
unzweideutig zum Ausdruck kommt, daß diese Vermutung
jederzeit durch den Nachweis einer fremden Staatsangehäörigkeit
widerlegt werden kann. Es ist das eine Bestimmung, die neu
in das Gesetz gekommen ist. Das 1870er Gesetz hatte keine Bestimmung
über Findelkinder. Es können auf diese Weise auch
farbige Kinder Deutsche werden, wie ja überhaupt die deutsche
Staatsangehörigkeit nicht an die Voraussetzung der Zugehörigkeit
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