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Für die Beförderung aller Briefpostsendungen von den Landorten zum
Postorte des Bestellbezirkes wird, wenn dieselben von da durch die Post wei-
ter befördert werden, keine Gebühr, wenn dieselben dagegen im Post-
orte verbleiben, die gewöhnliche Ortsbestellgebühr erhoben.
Bei der Abholung einer wegen ihrer Schwere oder wegen ihres deklarirten
Werthes durch den Landpostboten nicht bestellbaren Sendung ist weder ein
Gefach= noch Lager-Geld zu erheben.
Wer an Orten, wohin eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf
das Land durch Postboten Statt findet, von der Landpost keinen Gebrauch
machen, sondern die für ihn eingehenden Postsendungen auf der Post abho-
len oder an eine zu bezeichnende Person im Postorte abgeben lassen will,
hat dieses der Poststelle anzuzeigen und sodann
a) wenn die Abgabe an eine Person im Postorte erfolgt, die gewöhnliche
Ortsbestellgebühr,
b) bei Abholung am Schalter:
1) wenn die Begehung des adressatischen Landortes durch den Post-
boten wöchentlich nur zweimal erfolgt, keine Vergütung,
2) wenn die Begehung des adressatischen Landortes durch den Post-
boten wöchentlich mehr als zweimal erfolgt, eine Gefachgebühr von
¼ Sgr. für jeden gewöhnlichen Brief,
1½ für jeden rekommandirten Brief und für jedes Fahr-
poststück,
zu entrichten.
Im Uebrigen und namentlich auch was die Bestellung herrschaftlicher Sen-
dungen betrifft, bleiben die bisherigen Bestimmungen und speziellen Verabredungen
auch ferner maßgebend.
Wir bringen diese Bestimmungen hiermit zur öffentlichen Kenntniß mit dem
Bemerken, daß dieselben vom 1. Juni d. J. ab in das Leben und von dem glei-
chen Zeitpunkte an die Vorschriften unserer Bekanntmachung vom 19. März 1855
(Reg. Blatt S. 35) außer Kraft treten.
Weimar am 15. Mai 1861.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Druck der — Buchdruckerei in Weimar.