90
Die Einlegung wird in dem Geschäfts-Lokal der Sparkasse
Montags in den Nachmittagsstunden von 2 bis 4 Uhr
bewirkt.
§. 4.
Ueber die Einlagen werden den Betheiligten Schuldbücher ausgestellt, welche
mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind und zwar auf bestimmte Namen
lauten, für deren Eigenthümer jedoch der jedesmalige Inhaber gilt. Die in den
Schuldbüchern (Sparkassebüchern) über erfolgte Einlagen gemachten Einträge bedür-
fen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift
1) des mit Kontrole des Kafsewesens beauftragten Mitgliedes des Vereines,
oder bei dessen Behinderung des Stellvertreters des Vorsitzenden und
2) des Rendanten, oder bei dessen Behinderung des Gegenkuchführers.
§. 5.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, mit
Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate, d. h.
Alles, was im Laufe eines Monates eingelegt ist, wird nur vom ersten Tage des
folgenden Monates an und was im Laufe eines Monates zurückgezahlt wird, nur
bis zum Schlusse des vorhergehenden Monates verzinst.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung am Schlusse des Kalender-
jahres, so daß alsdann den sämmtlichen Darleihern ihr Zinsenbetrag dem Kapital
in den betreffenden Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei jedoch Bruch-
theile eines Pfennigs außer Ansatz bleiben.
Vom ersten Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zin-
senbetrag gleich den Einlagen mit verzinst.
Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend zu
machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig und es soll, wenn eine
solche für erforderlich erachtet wird, Seiten der Anstalt durch öffentliche Bekannt-
machung dazu aufgefordert werden, wünscht sie aber ein Buchinhaber dennoch, so
wird dieses an jedem Sparkassetage zur gewöhnlichen Geschäftszeit von den Beam-
ten der Sparkasse bewirkt.
S. 6.
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder oder eines Theiles derselben, inglei-
chen die Zahlung der Zinsen der Einlage wird