Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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dem Kassirer abgeschrieben und es hat jeder Inhaber des Schuldbuches dieses Ab- 
schreiben als Quittung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird dagegen der ganze Einlagebetrag oder der Rest desselben mit Zinsen 
zurückgenommen, so ist das Schuldbuch anstatt Quittung zurückzugeben. Die zu- 
rückgegebenen Schuldbücher werden kassirt und noch ein Jahr lang nach Revifion 
der betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber gänzlich vernichtet. 
Sowenig es zur Empfangnahme von Kapital und Zinsen einer besonderen 
Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne Vorzeigung bezüglich 
Auslieferung des Schuldbuches auf eine besondere Quittung des Einlegers oder 
seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
8. 10. 
Ausnahmsweise werden jedoch vermißte Sparkassebücher, wenn nicht bereits 
die Einlagen und Zinsen in den Büchern der Sparkasse als erhoben abgeschrieben 
worden sind, durch das nachfolgend festgestellte Verfahren für ungültig erklärt: 
a) Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger Weise 
nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person, 
oder durch solche, welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes 
Recht nach dem Ermessen des Sparkassevereines genügend bescheinigen kön- 
nen, wobei jedoch der Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuches gültig erfolgt, so 
wird darüber von dem Rendanten der Sparkasse ein ausführliches Protokoll 
aufgenommen, in welchem auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation 
zur Sache bei dritten Personen, vollständige Erwähnung geschieht. Der 
Anzeiger hat dieses Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein 
Zeugniß über die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkasse- 
Rendanten ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf 
eine in dem Expeditions-Lokal aufgehängte Tafel eingezeichnet. 
Der Vorstand, d. h. der Vorsitzende des Sparkassevereines bewirkt nun die 
Bekanntmachung des angemeldeten Verlustes in der Beilage zum Eisenacher 
Kreisblatte oder dem an dessen Stelle tretenden öffentlichen Nachrichtsblatte. 
Er bestimmt eine dreimonatliche Frist, deren letzter Tag ausdrücklich anzu- 
deuten ist, binnen welcher diejenigen, welche an dem vermißten Sparkasse- 
buche rechtlichen Anspruch zu haben glauben, bei der Sparkasseverwaltung 
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