Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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sich anzumelden haben, unter der Verwarnung, daß, wenn sich außer dem 
Extrahenten dieser Aufforderung Niemand melden würde, alsdann das frag- 
liche Sparkassebuch und alle demselben anhängende Rechte für vernichtet 
erachtet, der Geldbetrag desselben aber zur freien Verfügung dessen gestellt 
werden solle, welcher die Anzeige des Verlustes gemacht hat. 
Diese öffentliche Bekanntmachung ist innerhalb der laufenden dreimonat- 
lichen Frist in angemessenen Zwischenräumen noch zwei Mahl zu wiederholen. 
Nach Lage der Umstände kann die Bekanntmachung nebenbei auch in ein 
zweites inländisches Nachrichtsblatt eingerückt werden. Für die Kosten der 
öffentlichen Bekanntmachung hat jedenfalls deren Extrahent einzustehen. 
Meldet sich innerhalb der gesetzten Frist Jemand, der Ansprüche irgend einer 
Art an das vermißte Sparkassebuch macht, so ist die Erledigung der Sache 
vor der Justiz-Behörpe zu erwarten und die Verwaltung der Sparkasse wird 
inzwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne behalten, bis 
rechtskräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu leisten sey. 
Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um 
Ansprüche an das vermißte Sparkassebuch zu machen, welches in den Akten 
ausdrücklich zu bemerken ist, so wird ein von den Mitgliedern des Spar- 
kassevereines zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf dem 
Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche 
Sparkassebuch mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet und 
ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den Bü- 
chern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition des An- 
zeigers gestellt wird, welcher den nach b ausgefertigten Schein wieder zurück- 
zugeben hat. 
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8. 11. 
Dem Sparkassevereiue steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit frei. Sie 
wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten Einlage- 
buch-Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst 
öffentlicher Bekanntmachung in der zu Anfange eines Monates zuerst erscheinenden 
Nummer der Beilage des Eisenacher Kreisblattes oder des etwa künftig an deren 
Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblattes und zwar in der Weise, daß jede Kün- 
digung mit Angabe des Namens, auf welchem das Konto steht, und der den Band 
und das Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeich- 
nenden, auf dem Schuldbuche (Einlagebuche) bemerkten Buchstaben und Nummern,
	        
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