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ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Be-
trages an Kapital und Zinsen eingerückt und dann noch zwei Mahl zu Anfang der
beiden folgenden Monate im gedachten Blatte wiederholt wird. Mit dem Ablaufe
der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage und der Zinsen
davon jedenfalls auf. Um sich gauz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber
auch der Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungs-
frist bei dem Großherzoglichen Justiz-Amte zu Dermbach zu deponiren.
§. 12.
Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapita-
lisirten Zinsen gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage zehn Jahre lang weder
eine neue Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in die-
sem Zeitraume ein Theil der schon gemachten Einlage zurückgenommen, noch
Zinsen der Einlage auch nur einmal erhoben, so hört mit dem ersten Tage
des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monates die Verzinsung
des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne
Weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestim-
mung unter a die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an
weitere zwanzig Jahre hindurch weder eine neue Einlage an die Sparkasse
eingezahlt, noch auch die Einlage ganz oder theilweise zurückgefordert, noch
Zinsen davon erhoben, so hat der Vorstand des Sparkafsevereines eine öf-
fentliche Aufforderung in der Beilage zum Eisenacher Kreisblatte oder in
dem etwa künftig an dessen Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblatte an
den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb dreier Monate die Einlagen
nebst Zinsen zurückzuziehen.
Nach dem Ablaufe dieser Frist fällt ein solches Einlagebuch mit dem
Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu und der frühere
Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches, verliert alle Rechte daran.
Meldet sich aber der Inhaber, so werden jedenfalls die Kosten der oben-
erwähnten Bekanntmachung von dem Betrage des Einlagebuches abgezogen.
Ist nach der Bestimmung unter a die Verzinsung eines Guthabens eingestellt
worden und wird in dem darauf folgenden zwanzigjährigen Zeitraume von
einem Inhaber des Einlagebuches irgend eine Zahlung darauf erhoben und
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