Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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abgeschrieben, oder es wird eine neue Einlage darauf gemacht und in 
dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch die nach der Bestimmung unter 
b bedungene Verjährung unterbrochen und es beginnt dann die Verzinsung 
des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage des auf eine 
solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monates. 
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der 
bewirkten Einlage die unter a und b vertragsmäßig bestimmte Verjährungs- 
frist in gleicher Weise wieder zu laufen an und dasselbe tritt dann weiter 
auch in den folgenden Fällen gleichmäßig ein. 
u. s. w. 
S. 15. 
Die Zinsen der von der Sparkasse ausgeliehenen Kapitale sind in den ver- 
tragsmäßig festgesetzten Fristen in dem Geschäfts-Lokal der Sparkasse in den Nach- 
mittagsstunden von 2 — 4 Uhr des auf den Verfalltag zunächst folgenden Montags 
zu entrichten. 
Die Rückzahlung der von der Sparkasse ausgeliehenen Kapitale ist ebenfalls 
in dem Geschäfts-Lokal derselben am nächsten auf den Verfalltag folgenden Montag 
von 2— 4 Uhr Nachmittags zu bewirken. 
8. 19. 
Die Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkasse steht dem 
Sparkassevereine zu, insoweit nicht dieses Recht und bezüglich viese Pflicht nach 
den weiter unten folgenden Bestimmungen dem Vorsitzenden des Vereines zusteht 
und bezüglich obliegt. 
Dieser Verein soll aus sieben Mitgliedern bestehen, welche als solche der 
gemeinnützigen Anstalt der Sparkasse ihre Thätigkeit und zwar abgesehen von dem 
zur Kontrole des Kassewesens ständig beauftragten Mitgliede ohne Entgeld widmen. 
Er ergänzt sich selbst durch die Wahl neuer Mitglieder aus den achtbaren 
Einwohnern hiesigen Ortes, wobei stets darauf Bedacht zu nehmen ist, daß we- 
nigstens ein Rechtskundiger und ein Rechnungsverständiger dem Vereine als Mit- 
glied angehöre. 
Giebt ein Mitglied des Vereines seinen Wohnsitz im hiesigen Orte auf, so 
erlöscht dadurch von selbst dessen Mitgliedschaft im Vereine. Außerdem ist freiwil- 
liger Rücktritt, nach vier Wochen vorher erfolgter Anzeige hiervon, Jedem gestattet.
	        
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