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Da den Mitgliedern des Vereines an dem Vermögen der Sparkasse kein per-
sönliches Eigenthumsrecht zusteht, so haften dieselben auch nicht mit ihrem eigenen
Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt, insoweit nicht eine
Haftpflicht eines einzelnen Mitgliedes aus einem besonderen Rechtsgrunde eintreten
sollte.
§. 20.
Der Sparkasseverein repräsentirt die Sparkasse in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten der
Anstalt durch schriftliche Erklärungen desselben begründet werden.
Da durch höchstes Restkript Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom
12. und bezüglich durch Bekanntmachung der Großherzoglichen Landesregierung zu Wei-
mar vom 19. September 1845 dem Vorstande der hiesigen Sparkasse insoweit die
Eigenschaft einer öffentlichen Behörde beigelegt worden, daß die von ihm ausgefer-
tigten Urkunden, wenn dieselben wenigstens von zweien der Mitglieder des Ver-
waltungsausschusses (Sparkassevereines), deren Wahl durch das offizielle Nachrichts-
blatt des Bezirkes zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden ist, unterzeichnet und
mit dem Siegel der Sparkasse versehen worden, als öffentliche Urkunden zu be-
trachten sind, — so ist damit die rechtsgültige Form der oben erwähnten schrift-
lichen Erklärungen bezeichnet.
Quittungen über zurückgezahlte Aktiv-Kapitale erfordern zu ihrer Gültigkeit
außerdem noch die Mitunterzeichnung durch den Buchhalter (Rendant) und durch
den Gegenbuchführer (Kontroleur) der Sparkasse. Dagegen muß jede Beschei-
nigung über eine Einlage bei der Sparkasse, um die Anstalt verbindlich zu
machen, in dem ausgestellten Schuldbuche von einem Mitgliede des Sparkasse-
vereines und darneben von dem Rendanten oder in dessen Behinderung von dem
ihn vertretenden Gegenbuchführer unterzeichnet seyn.
Zur Gültigkeit der Quittungen über bezahlte Zinsen von Aktiv-Kapitalen
ist erforderlich, daß dieselben von dem Kassirer (Rendant) und von dem zur Kon-
trole des Kassewesens beauftragten Mitgliede des Sparkassevereines, oder bei dessen
Behinderung von dem Stellvertreter des Vorsitzenden unterzeichnet sind.
S. 30.
Der Vorsitzende hat das Direktorium zu führen und alle daraus fließenden
Rechte und Pflichten auszuüben und bezüglich zu erfüllen. Insbesondere liegt ihm
ob, die Beschlüsse über die laufenden Geschäfte zu fassen und darüber zu wachen,