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daß die Verwaltung der Sparkasse den Statuten und etwaigen anderen organischen
Beschlüssen gemäß geführt werde und daß die bei der Kasse beschäftigten Personen
ihren instruktionsmäßigen Verpflichtungen pünktlich nachkommen, zu diesem Behufe
auch von Zeit zu Zeit, mindestens aber im Jahre Ein Mahl, unter Zuziehung
eines von dem Sparkassevereine zu wählenden Mitgliedes des letzteren das Kasse-
wesen zu revidiren und das Ergebniß in der auf die Revision zunächst folgenden
Sitzung dem Vereine zur weiteren Schlußfassung vorzulegen. ·
Außerdem liegt dem Direktorium ob, die hinsichtlich der Wahlen §. 21 a, be,
Verwendung der Vermögens-Substanz der Sparkasse §. 21 k nöthigen Geneh-
migungen der durchlauchtigsten Beschützerin einzuholen, Höchstderselben die Jahres-
übersichten vorzulegen und über vorkommende Ereignisse Anzeige zu machen.
8. 32.
Eine besondere Wahl der zwei Vereinsmitglieder, welche die ausgefertigten
Urkunden zu unterschreiben haben und deren Namen öffentlich bekannt zu machen
sind, findet nicht Statt (vgl. §. 20), sondern diese zwei Mitglieder bestehen im-
mer aus
1) dem Vorsitzenden des Sparkassevereines,
2) dem mit Kontrole des Kassewesens beauftragten Vereinsmitgliede und in
Behinderungsfällen des einen oder des anderen aus dem Stellvertreter des
Vorsitzenden (vgl. §. 20).
Weimar am 15. Mai 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
von Helldorff.
II. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium dem Maschinenbauer Johannes Hof-
mann in Lengsfeld auf diesfallsiges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf die bei
einer Häckselschneidemaschine angebrachte, dem unterzeichneten Staats-Ministerium
als neu und eigenthümlich durch Zeichnung nachgewiesene Verbindung einer Tret-
lade mit der das Schwungrad drehenden Kurbel auf die Dauer von fünf Jah-