Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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ren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit 
der Wirkung zu ertheilen geruhet, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent- 
Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt 
ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Er- 
findung beschränkt werden soll. 
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu 
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im 
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres- 
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne 
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre 
1843, Seite 13 — 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu 
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 24. April 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Den Sporteleinnahmen der Großherzoglichen Ministerial-Departements, 
der General-Ablösungskommission, der Bezirks-Direktionen, der gemeinschaftlichen 
Kreisgerichte zu Arnstadt und Sondershausen und des gemeinschaftlichen Justiz- 
Amtes zu Frankenhausen wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß gedruckte For- 
mulare zu dem von ihnen zu führenden Sportel-Manual und zu der von ihnen 
alljährlich besonders abzulegenden Sportelrechnung (zu letzterer verschieden für Kap. 
1 und für Kap. II und III) zu dem Preise von 4 Thalern für das Ries von 
der hiesigen Hof-Buchdruckerei zu beziehen sind. 
Weimar am 21. Mai 1861. 
Großherzoglig Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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