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ren, von heute an gerechnet, für den ganzen Umfang des Großherzogthumes mit
der Wirkung zu ertheilen geruhet, daß ohne vorherige Zustimmung des Patent-
Inhabers Niemand die gedachte Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt
ist, ohne daß jedoch Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile der Er-
findung beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem Großherzoglichen Staats-Ministerium nicht binnen Jahres-
frist nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der Erfindung im Sinne
der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt vom Jahre
1843, Seite 13 — 16 — in den Zollvereinsstaaten bei Erfindungs-Patenten zu
beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor-
den ist, wird Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. April 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
III. Den Sporteleinnahmen der Großherzoglichen Ministerial-Departements,
der General-Ablösungskommission, der Bezirks-Direktionen, der gemeinschaftlichen
Kreisgerichte zu Arnstadt und Sondershausen und des gemeinschaftlichen Justiz-
Amtes zu Frankenhausen wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß gedruckte For-
mulare zu dem von ihnen zu führenden Sportel-Manual und zu der von ihnen
alljährlich besonders abzulegenden Sportelrechnung (zu letzterer verschieden für Kap.
1 und für Kap. II und III) zu dem Preise von 4 Thalern für das Ries von
der hiesigen Hof-Buchdruckerei zu beziehen sind.
Weimar am 21. Mai 1861.
Großherzoglig Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.