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zuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dortigen
Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gerichte
geschlossenen und nach den Gesetzen des Letzteren vollstreckbaren Vergleiche, ingleichen
der in rechtsverbindlicher Weise zu gerichtlichem Protokolle erklärten Zugestandnisse
Statt finden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem
anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 27 bestimmt.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefilltes rechtskräftiges Erkenntniß be-
gründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen Ur-
theils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil
von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht
wird, gesprochen wäre.
Artikel 4.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Ge-
richtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger nicht
angehört, zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig
prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses
Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Er-
kenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet.
Auf Aktien-Gesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Absatze
dieses Artikels enthaltene Verbot keine Anwendung.
Der Kläger folgt dem Beklagten.
Artikel 5.
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichtsstande
des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle
nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den Kläger, z. B.
rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten betrifft, in dem anderen Staate als
rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Widerklage.
Artikel 6.
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen Un-
terthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu