Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

100 
zuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem anderen Staate an dem dortigen 
Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Prozessen vor dem kompetenten Gerichte 
geschlossenen und nach den Gesetzen des Letzteren vollstreckbaren Vergleiche, ingleichen 
der in rechtsverbindlicher Weise zu gerichtlichem Protokolle erklärten Zugestandnisse 
Statt finden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem 
anderen Staate vollstreckt werden können, ist im Art. 27 bestimmt. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefilltes rechtskräftiges Erkenntniß be- 
gründet vor den Gerichten des anderen Staates die Einrede des rechtskräftigen Ur- 
theils (exceptio rei judicatae) mit denselben Wirkungen, als wenn das Urtheil 
von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem solche Einrede geltend gemacht 
wird, gesprochen wäre. 
Artikel 4. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der Ge- 
richtsbarkeit des anderen Staates, dem er als Unterthan und Staatsbürger nicht 
angehört, zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwidrig 
prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses 
Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte gesprochene Er- 
kenntniß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Auf Aktien-Gesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Absatze 
dieses Artikels enthaltene Verbot keine Anwendung. 
Der Kläger folgt dem Beklagten. 
Artikel 5. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichtsstande 
des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden Gerichtsstelle 
nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den Kläger, z. B. 
rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten betrifft, in dem anderen Staate als 
rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Widerklage. 
Artikel 6. 
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen Un- 
terthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.