101
der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist das
requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage
geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3
sich modificirt.
Provocation= Klagec.
Artikel 7.
Die Provocations-Klagen (ex lege diffamari oder ex lege si contendat)
werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provocanten, oder da,
wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von diesem
Gerichte, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene Sentenz
von der Obrigkeit des Provocirten als vollstreckbar anerkannt.
Persönlicher Gerichtsstand.
Artikel 8.
Der persönliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in einem
Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht genommen haben,
durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist, wird von beiden
Staaten in persönlichen Klagesachen dergestalt anerkannt, daß der Unterthan des
einen Staates von den Unterthanen des anderen nur vor seinem persönlichen Richter
belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klagesachen neben
dem persönlichen Gerichtsstande noch die besonderen Gerichtsstände des Kontraktes
oder der geführten Verwaltung konkurriren, welchenfalls die persönliche Klage auch
vor diesen Gerichtsständen erhoben werden kann.
Artikel 9.
Die Absicht, einen beständigen Wohnsitz an einem Orte nehmen zu wollen,
kann sowohl ausdrücklich, als durch Handlungen geäußert werden. Das Letztere
geschieht, wenn Jemand an einem gewissen Orte ein Amt, welches seine beständige
Gegenwart daselbst erfordert, übernimmt, Handel oder Gewerbe daselbst zu treiben
anfängt, oder sich daselbst Alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft gehört,
anschafft. Die Absicht muß aber nicht bloß in Beziehung auf den Staat, sondern
selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genommen werden soll, bestimmt geäußert seyn.
Artikel 10.
Wenn Jemand sowohl in dem einen als in dem anderen Staate seinen Wohn-
sitz genommen hat, so hängt die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab.
Artikel 11.
Der Wohnsitz des Vaters begründet zugleich den ordentlichen Gerichtsstand des
18“