Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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noch in seiner Gewalt befindlichen Kindes, ohne Rücksicht auf den Ort, wo dasselbe 
geboren worden, oder wo das Kind sich nur eine Zeit lang aufhält. 
Artikel 12. 
Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem der- 
selbe zur Zeit seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichtsstand 
des Kindes, so lange dasselbe noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz rechtlich 
begründet hat. 
Artikel 13. 
Ist der Vater unbekannt oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten 
Hand erzeugt, so. richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art 
nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter. 
Artikel 14. 
Diejenigen, welche in dem einen oder dem anderen Staate, ohne dessen Bür- 
ger zu seyn, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen 
Etablissement besitzen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in An- 
sehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des 
Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des 
Wohnortes belangt werden können. 
Versicherungsgesellschaften können wegen aller auf den Versicherungsvertrag 
bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Di- 
rektion der Versicherungsgesellschaft sich befindet, sondern auch vor den Gerichten 
des Ortes belangt werden, wo die Haupt-Agentur, oder insofern eine solche im 
Lande nicht vorhanden ist, die Agentur, durch welche der Versicherungsvertrag ver- 
mittelt worden ist, ihren Sitz hat. 
Artikel 15. 
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte 
auf dem erpachteten Gute, soll in Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichts- 
stand des Pächters (Artikel 8) den Wirkungen des Wohnsitzes gleichstehen. 
Artikel 16. 
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer stehende 
Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, 
Hand= und Fabrik-Arbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser 
Eigenschaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand 
haben, hier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon abhängenden 
Rechte betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentli- 
chen Gerichtsstandes beurtheilt werden. 
 
	        
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