Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung 
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Artikel 31. 
Wenn in Civilprozeß-Sachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirten 
Gerichte bes anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert 
werden dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem 
der Zeuge angehört, nach den Landesgesetzen würde erfolgen müssen. 
2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nichtstreitigen 
Rechtssachen. 
Artikel 32. 
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die 
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes 
beurtheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit 
einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in dem- 
selben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche 
Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo 
die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur Ingrossation 
und Konfirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich kompetente. 
Jedoch haben die vor einem Gekichte oder Notare des einen Staates nach 
dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoscirten Verträge in dem anderen 
Staate diesekbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des Letzteren 
abgeschlossen oder rekognoscirt worden wären., 
Artikel 33. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich 
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene seinen Wohn- 
sitz hat, oder bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält und bei doppeltem 
Wohnsitze (Artikel 10) ist das prävenirende Gericht kompetent. In Alsicht der zu 
dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen 
Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere 
Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personal-Vormund ebenfalls zu bestä- 
tigen, welcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften 
die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu be-
	        
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