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Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
Artikel 31.
Wenn in Civilprozeß-Sachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirten
Gerichte bes anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert
werden dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem
der Zeuge angehört, nach den Landesgesetzen würde erfolgen müssen.
2. In Hinsicht der Gerichtsbarkeit in nichtstreitigen
Rechtssachen.
Artikel 32.
Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die
Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Ortes
beurtheilt, wo sie eingegangen sind.
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die Gültigkeit
einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in dem-
selben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche
Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Ortes, wo
die Sachen liegen, und der Gerichtsstand der belegenen Sache ist zur Ingrossation
und Konfirmation solcher Rechtsgeschäfte der ausschließlich kompetente.
Jedoch haben die vor einem Gekichte oder Notare des einen Staates nach
dessen Gesetzgebung gültig abgeschlossenen und rekognoscirten Verträge in dem anderen
Staate diesekbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des Letzteren
abgeschlossen oder rekognoscirt worden wären.,
Artikel 33.
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Minderjährige oder ihnen gleich
zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene seinen Wohn-
sitz hat, oder bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält und bei doppeltem
Wohnsitze (Artikel 10) ist das prävenirende Gericht kompetent. In Alsicht der zu
dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen Immobilien, welche unter der anderen
Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere
Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personal-Vormund ebenfalls zu bestä-
tigen, welcher Letztere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften
die am Orte des gelegenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu be-