Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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insofern eintreten, als sie sich auf die in Beschlag genommenen Gegenstände be- 
schränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesetze bewendet es bei dem 
unter den bezüglichen Vereinsstaaten abgeschlossenen Zoll-Kartel. 
Artikel 37. 
Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es 
gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privat-Ansprüche mit er- 
kennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Auslieferung der Geflüchteten (Bundesbeschlüsse vom 18. August 1836 und 
26. Januar 1883). 
Artikel 38. 
Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen, Vergehen oder 
Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich begeben ha- 
ben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach vor- 
gängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Auslieferung der Ausländer. 
Artikel 39. 
Solche eines Verbrechens, Vergehens oder einer Uebertretung verdächtige In- 
dividuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, wer- 
den, wenn sie Strafgesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschul- 
digt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung verübt wurde, 
auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt 
jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge 
geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Angeschul- 
digte angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten. 
habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. 
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung. 
Artikel 40. 
In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines 
Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate 
angebotene Auslieferung anzunehmen. 
Stellung der Zeugen. 
Artikel 41. 
In Kriminal-Fällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte 
der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen 
Staates vor das Untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses,
	        
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