Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der Reisekosten 
und der Versäumniß, nie verweigert werden. 
Artikel 42. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden 
soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die bisher üblichen 
Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen. 
Insoweit in dem einen oder dem anderen Staate die vorgängige Anzeige der 
requirirten Gerichte bei der vorgesetzten Behörde angeordnet ist, bewendet es bei 
der deßhalb getroffenen Anordnung. 
4. Rücksichtlich der Kosten. 
Artikel 43. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungs-Kosten, welche 
von dem kompetenten Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vor- 
schriften festgesetzt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, sollen 
auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem anderen Staate von dem daselbst sich 
aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. Die For- 
derungen der Anwälte an Gebühren und Auslagen sind, sobald sie vom Prozeß- 
Gerichte festgestellt oder attestirt sind, gegen die dem anderen Staate angehörigen 
Mandanten von dem Gerichte desselben auf dieselbe Weise beizutreiben, als ob 
die Forderungen vor einem inländischen Gerichte entstanden und von einem solchen 
festgestellt wären. 
Artikel 44. 
In allen Civil= und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der 
Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen 
Staates die Requisition der Behörden des anderen sportel= und stempelfrei zu ex- 
pediren und sind in einem solchen Falle auch die baren Auslagen außer Ansatz 
zu lassen. 
Artikel 45. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen Per- 
sonen sollen die Reise= und Zehrungs-Kosten nebst der wegen ihrer Versäumniß 
ihnen gebührenden Vergütung nach der von dem regquirirten Gerichte geschehenen 
taxmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem regquirirenden 
Gerichte sofort verabreicht werden.
	        
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