114
von dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar und.
auf höchsten Befehl Sr. Hoheit, des Herzogs von Sachsen-Meiningen,
von dem Herzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Meiningen unter
Beidruckung der betreffenden Staatsinsiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 6. Mai 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
hon.
II. Es wird hiermit zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß
im Einverständnisse mit der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, sowie mit der
Königlich Bayerschen Staatsregierung die Straße zwischen Meiningen und Ost-
heim, welche den Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Ort Herrmannsfeld und
den Königlich Bayerschen Ort Völkershausen berührt,
für den Transport von Bier, Branntwein und Malz nach dem diesseitigen
Vordergerichte Ostheim, bezüglich nach Königlich Bayerschen Staatsgebiete,
dagegen für den Transport von Wein, Traubenmost, Bier, Branntwein,
Tabacksblättern und Tabacks- „Fabrikaten nach dem Herzoglich Soachsen-Mei-
ningenschen Staats= bezüglich dem Thüringischen Vereins-Gebiete
zu einer gesetzlichen Uebergangsstraße zwischen dem Gebiete des Thüringischen Zoll-
und Handels-Vereines und dem Königlich Bayerschen Gebiete, beziehentlich dem von
dem Königlich Bayerschen Gebiete enclavirten Großherzoglichen Vordergerichte Ost-
heim erklärt worden ist.
Vom 1. Juni d. J. ab dürfen daher Uebergangsabgabepflichtige von Mei-
ningen nach Ostheim und weiter, sowie in umgekehrter Richtung versendete Ge-
genstände auf der gedachten Straße, jedoch nur unter der Bedingung transportirt
werden, daß dergleichen Sendungen zuvor steueramtlich abgefertigt und von einem
Ueberzangsscheine begleitet werden, zu dessen Ausfertigung bezüglich Erledigung die
Steuerstellen in Meiningen und Ostheim angewiesen worden sind.
Weimar am 23. Mai 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.