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die Großherzoglich Oldenburgische Regierung:
den Königlich Hannoverschen Ober-Zollrath Carl Erxleben,
die Herzoglich Nassauische Regierung:
den Herzoglich Braunschweigischen, Großherzoglich Oldenburgischen und Her-
zoglich Nassauischen Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe, Ge-
heimen Legations-Rath Dr. Friedrich August von Liebe,
die freie Stadt Frankfurt:
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold
Henning,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgende
Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Aus-
fuhr über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Nieder-
lage erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzucker-Steuer entsprechende
Vergütung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für raffinir-
ten ausländischen Zucker eintritt.
Artikel 2.
Wer diese (Art. 1.) Steuervergütung oder die Zollvergütung in Anspruch
nimmt, hat die gegenwärtig besonders verabredeten oder die früher bereits bezüglich
der Zollvergütung vereinbarten, sowie die künftig etwa weiter zu beschließenden
Bedingungen für die Gewährung jeder dieser Vergütungen zu erfüllen.
Artikel 3.
Bei der Erhebung der Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten
(gedörrten) Rüben werden vom 1. September 1860 ab auf jeden Centner getrock-
neter Rüben nicht mehr fünf und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rü-
ben gerechnet.
Artikel 4.
Vom 1. September 1861 al beträgt bis auf weitere Vereinbarung der Ein-
gangszoll von ausländischem
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