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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Heuneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll-
vereine gehörenden Staaten am 25. April d. J. abgeschlossenen Uebereinkunft we-
gen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers
aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, mit
im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
§. 1.
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Aus-
fuhr über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Nieder-
lage erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzucker-Steuer entsprechende
Vergütung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für raffinir-
ten ausländischen Zucker eintritt.
S. 2.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen und über die Höhe dieser
Vergütung sind durch Unser Staats-Ministerium zu ertheilen.
§. 3.
Bei der Erhebung der Stener für die Bereitung von Zucker aus getrockneten
(gedörrten) Rüben werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf
und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet.
S. 4.
Bom 1. September 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Eingangszoll von
ausländischem