Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Heuneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
verordnen auf dem Grunde der von den Regierungen der zum deutschen Zoll- 
vereine gehörenden Staaten am 25. April d. J. abgeschlossenen Uebereinkunft we- 
gen Vergütung der Steuer für ausgeführten Rübenzucker, Besteuerung des Zuckers 
aus getrockneten Rüben und Verzollung des ausländischen Zuckers und Syrops, mit 
im Voraus ertheilter Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
§. 1. 
Für Rohzucker und Farin, sowie für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, nicht 
minder für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker soll, wenn deren Aus- 
fuhr über die Zollvereinsgrenze oder deren Niederlegung in eine öffentliche Nieder- 
lage erfolgt, vom 1. September 1861 ab eine der Rübenzucker-Steuer entsprechende 
Vergütung gewährt werden, insofern nicht die höhere Zollvergütung für raffinir- 
ten ausländischen Zucker eintritt. 
S. 2. 
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen und über die Höhe dieser 
Vergütung sind durch Unser Staats-Ministerium zu ertheilen. 
§. 3. 
Bei der Erhebung der Stener für die Bereitung von Zucker aus getrockneten 
(gedörrten) Rüben werden auf jeden Centner getrockneter Rüben nicht mehr fünf 
und ein halber, sondern nur fünf Centner rohe Rüben gerechnet. 
S. 4. 
Bom 1. September 1861 ab beträgt bis auf Weiteres der Eingangszoll von 
ausländischem
	        
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