396 Reichsgerichtliche Entscheibungen.
hoben war. Erachtet hierauf das Berufungsgericht
den Anspruch für begründet, so hat es sich der Entscheidung
über den Betrag selbst zu unterziehen und
darf die Sache nicht in die erste Instanz zurückverweisen.
Der I. Senat hat zwar früher an der entgegengesetzten
Ansicht festgehalten (vgl. Entsch. Bd. 14
S. 357), seit Urtheil vom 3. Febr. 1886, Rep. 1
390/85 7), jedoch im Sinne der oben vertretenen
Ansicht, übereinstimmend mit einem anderen Senate
des RG. — vgl. Bolze, Praxis des R. Bd. II
Nr. 1844 — erkannt. — I. S. 198/86; Urtheil
v. 12. Juli 1886.
Zulässigkeit der Anschluß-Redvisson.
88 508, 509, Abs. 1 u. 518 CPO. Ist die
Revisionssumme nicht vorhanden, die Revision aber
zulässig erhoben, weil die Berufung als unzulässig
verworfen ward — § 509 Ziff. 1 CPO. —, so
untersteht der Zuständigkeit des Repvisionsgerichts
nur die Beurtheilung der Frage der Zulässigkeit der
Berufung; Anschließung an die Revision greift daher
in solchen Fällen nicht Platz. — Urtheil II Sen.
v. 4. Juni 1886, R 138/86.
Revisionssumme bei dem Streite über
ein Pfandrecht. Pflicht zur Glaubhaftmachung.
886, 508 Abs. 3 CPO. Ist der Gegenstand
des Streites ein Pfandrecht, so bestimmt sich
nach § 6 CPO. der Werth des Streitgegenstandes
durch den Betrag der Hypothekforderung oder, wenn
der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren
Werth hat, durch diesen. Um den für die Berechnung
des Beschwerdegegenstandes maßgebenden Werth
darzulegen, hat der Revisionskläger sowohl den Betrag
der Pfandforderung als den Werth des Pfand-H
S. auch Bl. für R. Erg.-Bd IV S. 338.