Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LI. Band. (51)

396  Reichsgerichtliche  Entscheibungen.

hoben  war.  Erachtet  hierauf  das  Berufungsgericht
den  Anspruch  für  begründet,  so  hat  es  sich  der  Entscheidung
  über  den  Betrag  selbst  zu  unterziehen  und
darf  die  Sache  nicht  in  die  erste  Instanz  zurückverweisen.
  Der  I.  Senat  hat  zwar  früher  an  der  entgegengesetzten
  Ansicht  festgehalten  (vgl.  Entsch.  Bd.  14
S.  357),  seit  Urtheil  vom  3.  Febr.  1886,  Rep.  1
390/85  7),  jedoch  im  Sinne  der  oben  vertretenen
Ansicht,  übereinstimmend  mit  einem  anderen  Senate
des  RG.  —  vgl.  Bolze,  Praxis  des  R.  Bd.  II
Nr.  1844  —  erkannt.  —  I.  S.  198/86;  Urtheil
v.  12.  Juli  1886.

Zulässigkeit  der  Anschluß-Redvisson.
88  508,  509,  Abs.  1  u.  518  CPO.  Ist  die
Revisionssumme  nicht  vorhanden,  die  Revision  aber
zulässig  erhoben,  weil  die  Berufung  als  unzulässig
verworfen  ward  —  §  509  Ziff.  1  CPO.  —,  so
untersteht  der  Zuständigkeit  des  Repvisionsgerichts
nur  die  Beurtheilung  der  Frage  der  Zulässigkeit  der
Berufung;  Anschließung  an  die  Revision  greift  daher
in  solchen  Fällen  nicht  Platz.  —  Urtheil  II  Sen.
v.  4.  Juni  1886,  R  138/86.

Revisionssumme  bei  dem  Streite  über
ein  Pfandrecht.  Pflicht  zur  Glaubhaftmachung.
  886,  508  Abs.  3  CPO.  Ist  der  Gegenstand
  des  Streites  ein  Pfandrecht,  so  bestimmt  sich
nach  §  6  CPO.  der  Werth  des  Streitgegenstandes
durch  den  Betrag  der  Hypothekforderung  oder,  wenn
der  Gegenstand  des  Pfandrechts  einen  geringeren
Werth  hat,  durch  diesen.  Um  den  für  die  Berechnung
  des  Beschwerdegegenstandes  maßgebenden  Werth
darzulegen,  hat  der  Revisionskläger  sowohl  den  Betrag
  der  Pfandforderung  als  den  Werth  des  Pfand-H

  S.  auch  Bl.  für  R.  Erg.-Bd  IV  S.  338.