Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

129 
  
Nebengollämter I. Klosse 
an der Grenze. 
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
  
  
Ort. Hauplamts-Bezirk 
L 6. . 9. 
51/Meyenburg. Zu 51 Spalte 7. Das Nebenzollamt I. zu Meyenburg ist befugt, Be- 
52 Puttlitz. W gleitscheine auszufertigen und zu erledigen. 
53Wendisch War · ¶ Warnow. 
now. Zu 53. Das Nebenzollamt I. zu WendischWarnow ist zu den Abfer. 
54 Lenzen. Wittenberge. tigungen nach Maßgabe des §F. 13 ff. des allgemeinen Regulativs über die Be- 
55Strasburg. handlung des Güter- und Effekten . Tranzportes auf den Eisenbahnen (Beilage I. zu 
56|Wolfshagen. #. des Haupt. Protokolles der General- Konferenz in Zollvereinsongelegenheiten 
57 FKürstenwerder. 7 vom Jahre 1851) befugt. 
58.Spcchen. Prenzlau. 
59 Kavensbrück. Zu 49, 56 und 58 Spalte I. Die Nebenzollämter I. zu Wittstock, Wolfs. 
60 Bredereiche. hagen und Lychen sind befugt, Begleitscheine über Gegenstände zu erledigen, 
  
EEIIEEIIIIIIEIIIIIE 
  
  
welche mit der Fahrpost ausgeführt werden. 
Zu Spalte 4 Nr. 22. Das Hauptsteueramt zu Crossen darf ausnahms- 
weise Begleitscheine 1. über, auf der Oder eingewinterte Güter erledigen, und wenn 
diese Güter in einzelnen Posten per Axe nach ihrem Bestimmungsorte weiter spe- 
dirt werden, darüber Begleitscheine I. ausfertigen. 
Zu Spalte 4 Nr. 23. Das Hauuptsteueramt zu Landsberg a. W. aus- 
nahmsweise, wie oben bei Crossen, über auf der Warthe eingewinterte Güter. 
Zu 1 Spalte 5. Dem Steueramte zu Zeig ist die Befugniß zur Erledigung 
von Begleitscheinen II. beigelegt worden. # 
Zu 26 Spalte 4. Das Hauptsteueramt zu Langen salza ist befugt, Be- 
gleitscheine I. über Wein, Rum, Arrak und Thee, so wie Garne und Manufak- 
tur-Waaren zu erledigen. 
Zu 27 Spalte 4. Das Hauptsteueramt zu Mühlberg ist befugt, Begleit- 
scheine I. des Königlich Sächsischen Nebenzollamtes I. zu Bodenbach über Gewebe, 
welche die Fabrikanten Bodemer und Comp. zu Eilenburg zum Bedrucken aus 
Oesterreich beziehen, zu erledigen und dergleichen über die zum Wiederausgange in 
bedrucktem Zustande gestellten Gewebe auf das gedachte Nebenzollamt I. auszustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.