Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
  
Ort. 
7. 
IHauptamts-Bezir! 
-1 
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
  
61Bocholt. 
Gronau. 
Kotten. 
Sudetwyck. 
288 
65 
66 
67 
68 
69 Karken. 
70 Wehr. 
71 Herzogenrath. 
72 
73 Tülje. 
74 Herbesthal. 
75 Eupen. 
76 Bisten. 
Elten. 
Grunewald. 
Woyler. 
  
  
Dammerbruch. 
öPreden. 
Emmerich. 
Cleve. 
Kaldenkirchen. 
Wassenberg. 
  
Välserauartier. 
Lachen. 
Aachen. 
Saarbrücken. 
  
Zu Spalte 4 Nr. 31. Das Hauptsteueramt zu Dortmund ist befugt, 
Begleitscheine I. über rohe baumwollene Garne, welche die Gesellschaft für Türkisch. 
ro thgarnfärberei und Druckerei in Hagen zum Türkischrothfärben für die Wieder- 
ausfuhr, sowie über rohe baumwollene Nessel, welche die obige Gesellschaft und 
der Fabrikont Ribbert in Elsey zum Bedrucken für den Export vom Auslande beziehen, 
zu erledigen, und ferner Begleitscheine I. über die im gefärbten und bedruckten Zu. 
tande wieder auszuführenden Garne und Nessel zu ertheilen. 
Zu Spalte 5 Nr. 1. Das Untersteueramt zu Corbach ist zur Erledigung 
der von dem Königlich Bayerischen Nebenzollomte I. zu Schirnding über rohe 
Schofwolle zur Sortirungs-Anstalt der Handlung Wittgenstein ausgestellten Begleit- 
scheine I. befugt. 
Zu Spalte 7 Nr. 62. Das Nebenzollamt I. zu Gronau ist zur Erledigung 
von Begleitscheinen I. des vereinsländischen Hauptzollamtes zu Bremen und des 
Königlich Hannoverschen Hauptzollamtes zu Nordhorn über unbearbeitete Tabaksblät. 
ter und Tabaks- Fabrikote, baumwollenes Garn, rohen Kaffee und geschälten Reis, 
so wie zur Ausstellung von Begleitscheinen I. und II. auf das Königlich Hanno- 
veksche Hauptsteueramt zu Osnabrück befugt. 
Zu Spalte 5 Nr. 3. Das Untersteueramt zu Vlotho ist befugt zur Aus- 
fertigung und Erledigung von Begleitscheinen I. und II. jedoch ausschieplch von 
Begleitscheinen über Manufaktur-Waaren. 
Zu 35 Spalte 4. Das Hauptsteueramt zu Elberfeld ist ermächtigt, Be- 
gleitscheine 1. über baumwollene, wollene, seidene und halbseidene Waaren, rohe 
Seide, Leinen und Wollengarn, kurze Waaren, Glas, Glas- und Töpfer-Waaren, 
seine Eisen., Stahl-, Kupfer, Messing-, Zinn., Holz., und Leder-Waaren zu er. 
ledigen. Auch kann dasselbe Begleitscheine I. über das von Auslonde zum Färben 
eingehende baumwollene Garn erledigen und dergleichen Begleitscheine über 
das in das Ausland zu versendende gefärbte Garn auf alle zur Erledigung von Be- 
gleitscheinen I. über ausgehende Waaren befugte Aemter ausstellen. 
Zu 34 Spalte . Das Hauptsteueramt zu Creuznach ist befugt, Begleit. 
scheine I. über halbgare Schaaffelle, welche für Soffian, und Leder- Fabrikanten be- 
stimmt sind zu erledigen. 
Zu 65 Spalte 7. Das Nebenzollamt I. zu Elten ist aus Veranlassung der 
Eröffnung der Arnheim-Oberhauser Eisenbahn zu den Abfertigungen nach Maßgabe 
der Vorschriften des allgemeinen Regulatives über die Behandlung des Güter. und 
Effekten. Transportes auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen befugt. 
Zu 74 Spalte 7. Das Nebenzollamt I. zu Herbesthal ist zu den Ab. 
fertigungen nach Maßgabe des K. 13 ff. des allgemeinen Regulatives über die Be- 
handlung des Güter- und Effekten -Tronsportes auf den Eisenbohnen (Beilage I. zu 
6é. 7 des Haupt. Protokolles der 9. General. Konferenz in Zollvereinsangelegenheiten 
vom Jahre 1851) befugt. 
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