Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
  
Bemerkungen 
über besondere Befugnisse. 
  
  
  
Ort. Hauptamts-Bezir n 
7. 8. 8. 
38 Borstel. J Zu 18. Das Steueramt zu Göttingen ist zur Erledigung von Begleit- 
39 Cranz. Stade. scheinen I. ermächtigt. 
40 Buxtehude. 
41/ Am Anlege- 
platze der 
Dampfschiffe. 
42Hoopte. 
43 Artlenburg. 
44 Bleckede. 
45 RMosien. 
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1Langenargen. 
  
  
  
  
Harburg. 
Hitaacker. 
Friedrichs. 
hafen. 
  
  
Zu 26. Das Steueramt zu Quakenbrück ist zur Erledigung von Begleit- 
scheinen I. über Wein, Taback, Zucker und sonstige Colonial-Waaren ermächtigt. 
Zu 31. Das Steueramt zu Nienburg ist zur Ausstellung und Erledigung 
von Begleitscheinen I. über solche Ladungen, welche auf der Oberweser einfrieren 
und zu Lande weiter transportirt werden müssen, sowie zur Erledigung von Begleit- 
scheinen I. über die für die eisernen Wein.Kreditläger eingehenden Weine ermächtigt. 
Zu 32. Das Steueramt zu Hoya ist zur Ausstellung und Grledigung von 
Begleitscheinen I. über solche Ladungen, welche auf der Oberweser einfrieren und 
zu Lande weiter transportirt werden müssen, ermächrigt. 
Zu 34. Das Steueramt zu Aurich ist zur Erledigung von Begleitscheinen 
I. der Hauptämter Delmenhorst und Oldenburg über Rohzucker ermächtigt. 
Zu 10. Das Steueramt zu Haselünne ist zur Grledigung von Begleit- 
scheinen I. des Hauptzollamtes Delmenhorst über Weinsendungen ermächtigt. 
Zu 42. Das Steueramt zu Verden ist zur Erledigung von Begleitscheinen 
I. über die für die eisernen Weinkreditläger eingehendeg Weine befugt. 
Die Hauptämter Friedrichshafen, Heilbronn, Stuttgart und Ulm sind 
zugleich Zollabfertigungsstellen im Sinne des F. 5 des allgemeinen Regulatives 
# die Behandlung des Güter. Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das 
ollwesen. 
Die Nebenzollämter im Innern von 1— 10 haben bedingtes Niederlagerecht. — 
Es können demnach die dahin zu versendenden Woaren, nach vorausgegangener speziel- 
ler Revifion mit Begleitschein I. abgelassen werden, gleichwie, wenn aus diesen be- 
dingten Niederlagen ein Ausgang über die Grenze des Zollvereines Statt findet, auch 
dieser durch specielle Ausgangs Revision an der Grenze oder bei einem vorliegenden 
Hauptzollamte zu konstatiren ist.
	        
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