Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Nebenzollämter I. Klasse 
an der Grenze. 
Bemerkungen 
  
über besondere Befugnisse. 
  
  
  
  
Ort. !Hauptamts-Bezirk 
7. 8. 9. 
1 Lörrach. Bei Schuster.X. In Bezug auf die Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe zu Basel. 
2 Söch insel. Dieselbe funktionitt unter Kontrole des Hauptzollamtes bei Schusterinsel, 
3###en. Bei Rhein. übrigens mit unbeschränkter Befugniß eines Hauptzollamteé. 
Kleinlaufen- felden 
4 rn B. In Bezug auf die Nebenzollämter l. Klasse an der Grenze. 
5 Kodelburg. Thiengen Zu 1. Das Nebenzollamt zu Lörrach hat die Befugniß: 
6 Riedern. gen. a) zur Ausstellung und Erledigung der über Postgũter sprechenden Begleitscheine; 
7 Erzingen. » b) zum Begleitscheinwechsel mit dem Hauptzollamte Ulm; desgleichen mit den 
8 Neuhaus. Slühlingen. an der Grenze gegen Oesterreich gelegenen Königlich Bayerischen Hauptzoll- 
9|Goilingen. ’ ämtern und mit dem Königlich Sächsischen Hauptamte zu Dresden und dem 
10 Oehningen. Randegg Nebenzollamte I. zu Bodenbach über solche Gegenstände, welche zur Vered- 
11 Radolfzell. lung aus Oesterreich eingeführt und in veredeltem Zustande dahin zurückge- 
12 Rielasingen. 4 führt werden. 
13/Ueberlingen.]) Ludwigs- Zu 2 und 1. Die Nebenzollömter Säcklingen und Waldshut besiten die 
14/Meersburg. hafen. unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel mit allen zuständigen Zollbehörden, 
  
  
sowie die unbeschränkte Befugniß zur Zollerhebung. 
Zu 5. Das Nebenzollamt zu Kadelburg hat die Befugniß zur Begleit- 
scheinabsertigung auf Aemter im Innern mit Niederlogerecht in Bayern, Württem. 
berg und Baden. 
Zu 6, J7 und 8. Die Nebenzollämter zu Riedern, Erzingen und Neu- 
haus haben die unbeschränkte Befugniß zur Ausstellung und Erledigung von Be. 
gleitscheinen I. 
Zu 13. Das Rebenzollamt zu Ueberlingen hat die Befugniß zur Erle- 
digung von Begleitscheinen 11. 
C. In Bezug auf die Steuerämter im Innern. 
Zu2, 4 und 5. Die Untersteuerämter Pforzheim, Baden und Offenburg 
besitzen die unbeschränkte Befugniß zum Begleitscheinwechsel mit allen zuständigen 
Zollbehörden. 
Zu 3. Das Untersteueramt zu Rastatt hat bedingtes Niederlagerecht. — 
Auf Verlangen können demnach die dahin on Handlungshäuser und Gewerbtrei. 
bende zu versendenden Waaren nach vorausgegangener spezieller Revision mit Be. 
gleitschein I. abgelassen werden, gleichwie, wenn aus dieser bedingten Niederlage 
ein Ausgang über die Grenze des Gesammtvereines Statt findet, auch dieser durch 
spezielle Ausgangs Revision an der Grenze, oder bei einem vorliegenden Hauptzoll- 
amt konstatirt werden muß. 
Ferner beüift das Untersteueramt Rastatt die Befugniß zur Erledigung von 
Begleitscheinen I. über Gegenstände, welche die Kaiserliche Königliche Oesterreichi. 
sche Garnison daselbst aus dem Kaiserstaat bezieht, sodann auch über alle aus dem 
Vereinsauslande eingehenden Gegenstände, welche zum Bau oder zur Ausrüstung 
der Bundesfestung bestimmt sind, und deren Abfertigung von Seite der Grenz- 
  
  
ämter ohne vorherige spezielle Revision auf jenes Untersteueramt erfolgen kann.
	        
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