Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Die  Strafbarkeit  solcher  durch  die  Presse  begangenen  Handlungen  soll  auch  dann  ein—
treten,  wenn  die  Aufforderung  ohne  Zusammenhang  mit  einer  anderen  verbrecherischen
Handlung  steht  und  ohne  Erfolg  geblieben  ist.

S.  17.

Die  Strafgesetzgebung  jedes  Bundesstaates  hat  gegen  nachfolgende  Angriffe  durch  die
Presse  ausreichenden  Schutz  zu  gewähren  und  solche  mit  angemessenen  Strafen  zu  bedrohen:

Angriffe  auf  die  Religion  oder  auf  die  Lehren,  Gebräuche  und  Gegenstände  der  Verebrung
  einer  anerkannten  Religionsgesellschaft;

Angriffe  auf  die  Grundlagen  des  Staates  und  der  Staatseinrichtungen,  auf  die  letzteren
  selbst,  auf  die  Anordnungen  der  Obrigkeit,  auf  die  zur  Handhabung  derselben  berufenen
  Personen,  die  Beleidigungen  der  letzteren,  der  Regierungen  und  des  Oberhauptes
eines  fremden  Staates.

Als  strafbarer  Angriff  ist  jeder  anzusehen,  welcher  durch  Kundgabe  erdichteter  oder
entstellter  Thatsachen,  oder  durch  die  Form  der  Darstellung  den  Gegenstand  des  Angriffs
dem  Hasse  oder  der  Mißachtung  auszusetzen  geeignet  ist.

g.  18.

Alle  in  den  §§.  16  und  17  bezeichneten  Handlungen  sollen  entweder  von  Amtswegen
  oder  auf  Antrag  verfolgt  und  bestraft  werden,  sie  mögen  gegen  die  Staatseinrichtungen,
  Maßregeln,  Behörden  oder  Personen  des  Staates,  in  welchem  die  Druckschrift  erschicnen,
  oder  eines  anderen  Bundesstaates  gerichtet  seyn.

Beleidigungen  des  Oberhauptes  eines  auswärtigen  Staates  sollen  verfolgt  und  bestraft
werden,  in  so  weit  der  auswärtige  Staat  den  Grundsatz  der  Gegenseitigkeit  angenommen  hat.

8.  19.
Die  Strafen  wegen  Uebertretung  preßpolizeilicher  Vorschriften  oder  der  von  den
competenten  Behörden  erlassenen  besonderen  Verbote  sind,  abgesehen  von  den  durch  den
Inhalt  der  Druckschrift  etwa  sonst  verwirkten  Strafen,  zu  erkennen.

8.  20.
Fuͤr  die  durch  den  Inhalt  einer  Druckschrift  begangenen  strafbaren  Handlungen  is
Jeder  verantwortlich  zu  errachten,  welcher  nach  allgemein  strafrechtlichen  Grundsätzen  als
Urheber  oder  Theilnehmer  strafbar  erscheint.