Uegierungs-Blatt
Großherzogehnm
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 13. Weimar. 15. August 1861.
Ministerial-Bekanntmachung.
Nach Vorschrift der §.S. 1 und 2 des Gesetzes wegen Vergütung der Steuer
für ausgeführten Rübenzucker u. s. w. vom 3. Juli d. J. (Seite 119 des Re-
gierungs-Blattes) soll vom 1. September 1861 ab für Zucker, dessen Ausfuhr
über die Zollvereins-Grenze oder dessen Niederlegung in eine öffentliche Niederlage
unter Innehaltung der dafür- vorzuschreibenden Bedingungen erfolgt, eine der Rü-
benzucker= Steuer entsprechende Vergütung gewährt werden, insofern nicht die höhere
Zollvergütung für raffinirten ausländischen Zucker eintritt.
Zur Ausführung dieser Vorschrift wird Folgendes angeordnet:
1) Die der Rübenzucker-Steuer entsprechende Vergütung wird vom 1. Septem-
ber 1861 ab bis auf Weiteres für Rohzucker und Farin mit 2 Thlr. 22 Sgr.
6 Pf. und für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker mit 3 Thlr. 10 Sgr. vom
Centner gewährt.
Bruch= und Lumpen-Zucker sind dem Rohzucker und Farin gleich zu be-
handeln.
Für gestoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker wird die Vergütung mit
3 Thlr. 10 Sgr. für den Centner gewährt, wenn die Zerkleinerung des Zuckers
mit Innehaltung der dieserhalb vorzuschreibenden Bedingungen unter Aussicht von
Steuerbeamten bewirkt worden ist, wogegen, sofern dies nicht geschehen ist, die
Vergütung von 2 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. für den Centner zur Anwendung kommt.
2) Die Vergütung kann nur eintreten, wenn Rohzucker und Farin, sowie
die dergleichen Behandlung mit dem Rohzucker und Farin unterliegenden Zucker-
26