Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

158 
arten in Mengen von mindestens 30 Centnern, Brod-, Hut= und Kandis-Zucker 
aber in Mengen von 10 Centnern über die Zollvereins-Grenze ausgeführt oder in 
eine öffentliche Niederlage ausgenommen werden. 
3) Die Steuervergütung wird dem Versender gewährt. Ein Nachwei über 
den Ursprung und die Versteuerung des Zuckers ist nicht erforderlich. 
Demgemäß kann der für Brod-, Hut= und Kandis-Zucker, sowie für ge- 
stoßenen (gemahlenen) Brod= und Hut-Zucker bewilligte Vergütungsbetrag auch für 
dergleichen Fabrikate aus ausländischem Zucker gewährt werden, wenn der Expor- 
tant die besonderen Bedingungen nicht erfüllt, an welche der Empfang des aus- 
schließlich für Rohrzucker-Raffinade bestehenden höheren Vergütungssatzes geknüpft ist, 
und ebenso kann die Vergütung für Rohzucker und Farin auch für dergleichen 
aus dem Auslande eingeführten Zucker gezahlt werden. 
4) Wer Zucker mit dem Anspruche auf die der Rübenzucker-Steuer entsprechende 
Steuervergütung ausführen oder zur Niederlage bringen will, hat einem zur Abfer- 
tigung befugten Amte (d. h. einem solchen, welches entweder die Befugniß zur Aus- 
fertigung von Begleitscheinen I. besitzt, oder die betreffende Ermächtigung besonders 
ertheilt erhalten hat) eine nach dem vorgeschriebenen Muster (1) ausgestellte schrift- 
liche Aumeldung in einfacher Ausfertigung vorzulegen, welche Gattung und Menge 
des Zuckers, sowie die Verpackungsart und Bezeichnung der Kolli angibt und das- 
jenige Amt beuennt, über welches die Ausfuhr, oder bei welchem die Niederlegung 
bewirkt werden soll. Mit dieser Anmeldung ist der Zucker zur Abfertigung vor- 
zuführen, deren Schluß die Bescheinigung der Ausfuhr oder Niederlegung bildet. 
5) Ist diese Bescheinigung (Nr. 4) nicht von demjenigen Amte, welchem 
die Anmeldung zuerst vorgelegt worden ist, zu ertheilen, so gelangt die bescheinigte 
Anmeldung doch an dieses Amt zurück. 
6) Von den Ausfertigungsämtern werden nach dem Ablaufe jedes Monats 
Steuervergütungs-Liquidationen über den im Laufe desselben als ausgeführt nach- 
gewiesenen Zucker aufgestellt und mit den bescheinigten Anmeldungen dem General- 
Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines vorgelegt. 
7) Der General-Inspektor hat die zu vergütenden Beträge festzustellen und 
entweder deren Anrechnung auf kreditirte Rübenzucker-Steuer zu verfügen, so weit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.