Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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II. 
Anerkenntuiß 
über 
113 Thkaler 19 Silbergroschen 
Steuervergütung für ausgeführten Zucker. 
Für Vier und dreißig Centner Acht und Acht Zehntel Pfund Brodzucker, 
welche für N. N. zu Eisenach am 19. Februar 1862 (Einsp) mittelst der Ei- 
senbahn nach Mecklenburg ausgeführt worden sind, beträgt die Steuervergütung Ein- 
hundert dreizehn Thaler Neunzehn Silbergroschen. 
Dieselbe kann in dem vorgedachten Betrage von jedem Inhaber dieses Aner- 
kenntnisses entweder durch Angabe ves letzteren bei Hebestellen des Großherzogkhumes 
Sachsen auf zu entrichtende Rübenzucker-Steuer, oder vom 15. des Monates Mai 
1862 an baar bei der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse zu Weimar erhoben 
werden. Jedoch findet die Annahme des Anerkenntnisses, sey es in Anrechnung 
auf verschuldete Rübenzucker-Steuer, oder zum Empfang baarer Zahlung, überhaupt 
nur bis zum 1. März 1863 Statt. 
Erfurt am 12. März 1862. 
Großherzoglich Sächfischer und der übrigen Staaten des 
Thüringischen Zoll= und Handels-Vereines 
General-Inspektor. 
.. Nr. 5 . . . . 
(Die eingeklammerte Stelle (en) weist auf das beteeffende Register des Amtes hin, bei wel. 
chem die Abfertigung des Zuckers zur Ausfuhr oder Niederlegung Statt gefunden hat.)
	        
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