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ausgedehnt ist, wogegen bei anderen Fahrpost-Sendungen nach und von außerhalb
des Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postbezirkes belegenen Orten, wenn nicht mit
den betheiligten fremden Postverwaltungen besondere Verträge bestehen, auch für die
Thurn= und Taxissche Transport-Strecke kein theilweises Porto-Freithum mehr Statt
findet. Dieses theilweise Porto-Freithum bleibt nur für die Fahrpost-Sendungen
der höchsten Glieder des Großherzoglichen Hauses in Kraft.
Die besonderen Verträge mit fremden Postverwaltungen, auf Grund de-
ren bisher Fahrpost-Sendungen vom Aufgabe= bis zum Bestimmungs-
Orte portofrei zu befördern waren, behalten jedoch auch ferner ihre Gel-
tung. Namentlich kommen dabei die Verträge mit der Königlich Preußischen
Postverwaltung in Betracht.
Weimar am 27. Dezember 1860.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
Beilage A.
Post-Vereinsvertrag
vom 18. August 1860.
Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. Dezember 1851 durch
die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 er-
gänzt und abgeändert worden ist, haben die hohen Regierungen von Oesterreich,
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braun-
schweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen
und Hamburg, sowie Se. Durchlaucht der Fürst von Thurn und Taxis, für
zweckmäßig erachtet, die bezeichneten Verträge nebst den Beschlüssen der am 15.
Mai 1860 in Frankfurt am Main zusammengetretenen vierten deutschen Post-Con-
ferenz in Einen Vertrag zusammenfassen zu lassen und ist demzufolge von den Be-
vollmächtigten der gedachten hohen Regierungen und Sr. Durchlaucht des Fürsten
von Thurn und Texis der nachstehende
Postvereins-Vertrag
vorbehaltlich der höchsten Ratificationen verabredet worden.
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