Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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ausgedehnt ist, wogegen bei anderen Fahrpost-Sendungen nach und von außerhalb 
des Fürstlich Thurn- und Taxisschen Postbezirkes belegenen Orten, wenn nicht mit 
den betheiligten fremden Postverwaltungen besondere Verträge bestehen, auch für die 
Thurn= und Taxissche Transport-Strecke kein theilweises Porto-Freithum mehr Statt 
findet. Dieses theilweise Porto-Freithum bleibt nur für die Fahrpost-Sendungen 
der höchsten Glieder des Großherzoglichen Hauses in Kraft. 
Die besonderen Verträge mit fremden Postverwaltungen, auf Grund de- 
ren bisher Fahrpost-Sendungen vom Aufgabe= bis zum Bestimmungs- 
Orte portofrei zu befördern waren, behalten jedoch auch ferner ihre Gel- 
tung. Namentlich kommen dabei die Verträge mit der Königlich Preußischen 
Postverwaltung in Betracht. 
Weimar am 27. Dezember 1860. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
Beilage A. 
Post-Vereinsvertrag 
vom 18. August 1860. 
Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5. Dezember 1851 durch 
die Nachtragsverträge vom 3. September 1855 und vom 26. Februar 1857 er- 
gänzt und abgeändert worden ist, haben die hohen Regierungen von Oesterreich, 
Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braun- 
schweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen 
und Hamburg, sowie Se. Durchlaucht der Fürst von Thurn und Taxis, für 
zweckmäßig erachtet, die bezeichneten Verträge nebst den Beschlüssen der am 15. 
Mai 1860 in Frankfurt am Main zusammengetretenen vierten deutschen Post-Con- 
ferenz in Einen Vertrag zusammenfassen zu lassen und ist demzufolge von den Be- 
vollmächtigten der gedachten hohen Regierungen und Sr. Durchlaucht des Fürsten 
von Thurn und Texis der nachstehende 
Postvereins-Vertrag 
vorbehaltlich der höchsten Ratificationen verabredet worden. 
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