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2) die Uebergangsschein= Expeditions = Stellen (Ortseinnehmereien mit Antheil-
nahme der Distrikts = Einnehmer) zu Battenberg, Bensheim, Butzbach, Fried-
berg, Gau-Algesheim, Gernsheim, Großen-Linden, Groß-Steinheim, Hep-
penheim, Kastel, Nieder-Ingelheim, Nierstein, Oppenheim, Osthofen, Vöhl
und Zwingenberg, sowie die Ortseinnehmerei I. Klasse zu Vilbel.
IX. Im Thüringischen Vereine.
Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind befugt:
1) sämmtliche Hauptsteuer= und Steuerämter, welche zur Erledigung von Be-
gleitscheinen II. befugt sind;
2) das Königlich Preußische Untersteueramt in Gefell;
3) die Großherzoglich Sächsische Steuer-Receptur zu Kreuzburg;
4) das Herzoglich Sächsische Steueramt in Wasungen;
5) das Herzoglich Sächsische Steneramt in Heldburg, diese Befugniß erstreckt
sich jedoch nur auf den Waarenverkehr zwischen Heldburg und Coburg;
6) die Großherzoglich Sächsischen Uebergangsstellen zu Bebra, Buttlar und
Gerstungen.
7) Ueber Spielkarten die sämmtlichen sub 1 —6 bezeichneten Steuerstellen
mit alleiniger Ansnahme von Bebra; außerdem noch das Herzoglich Siäch-
sische Rent= und Steuer-Amt Eisenberg und die Herzoglich Sächsische
Steuerstelle zu Neustadt bei Coburg.
X. Im Herzogthume Braunschweig.
Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind befugt:
a) die Hauptsteuerämter und
b) die Steuerämter im Innern zu Holzminden, Eschershausen, Delligsen, Harz-
burg, Vorsfelde, Königslutter, Seesen, Lutter am Barenberg, Lichten-
berg, Gandersheim, Greene, Ottenstein, Halle, Helmstedt, Schöningen,
Schöppenstedt, Stadtoldendorf; sowie die Steuerstelle auf der Eisen-
bahn -Station Börßum an der Braunschweigischen Südbahn und die
Steuerstelle zu Badenhausen, letztere jedoch nur zur Ausfertigung von
Uebergangsscheinen auf das Königlich Hannoversche Steueramt Osterode.
XI. Im Herzogthume Oldenburg.
Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind befugt:
1) Sämmtliche Hauptzollämter und Nebenzollämter I. an der Grenze.
2) Das Hauptsteueramt Oldenburg und sämmtliche Stenerämter.
XII. Im Herzogthume Nassau.
Zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen sind befugt: