Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Sämmtliche Hauptsteuerämter und diejenigen Untersteuerämter, welchen die 
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II. beigelegt ist. 
Im Speciellen. 
Im Verwaltungsbezirke zu Danzig. 
Die Zollabfertigungsstelle zu Neufahrwasser. 
In der Provinz Pommern. 
Die Steuer-Expedition am Bahnhofe zu Stettin und das Untersteueramt zu 
Cöslin. 
In der Provinz Brandenburg. 
Im Berwaltungsbezirke der Regierung zu Frankfurt. 
Unbeschränkt: die Untersteuerämter zu Guben, Cüstrin und Königsberg N.-M. 
In der Provinz Sachsen. 
Unbeschränkt: das Untersteueramt zu Hohengandern. 
Beschränkt: das Steueramt zu Osterwiek über die mit der Eisenbahn da- 
selbst eingehenden Branntweinsendungen mit Uebergangsscheinen der Hauptämter zu 
Braunschweig und Wolfenbüttel; — das Steueramt Mühlhausen über Tabak und 
Tabaks-Fabrikate aus Kurhessen; — die Steuer-Receptur Treffurt über Brannt- 
wein mit Uebergangsscheinen des Hauptsteueramtes Nordhausen, sowie über Bier 
und Branntwein mit Uebergangsscheinen des Steueramtes Mühlhausen. 
In den Anbaltischen Herzogthümern. 
Unbeschränkt: das Herzoglich Anhaltische gemeinschaftliche Hauptsteueramt 
zu Dessau. 
Zur Erhebung von Uebergangsalbgaben sind befugt: 
I. In der Provinz Sachsen. 
a) zur unbeschränkten Erhebung: sämmtliche Hauptsteuerämter und das 
Steueramt zu Hohengandern; 
b) zur beschränkten Erhebung: das Steueramt zu Osterwiek und die Ueber- 
gangssteuerstellen zu Mackenrode, Kirchgandern und Teistungen von Brannt- 
wein und Bier aus Hannover; — die Steuer-Recepturen Catharinenberg 
und Treffurt von den unmittelbar aus Kurhessen eingehenden übergangsab- 
gabenpflichtigen Gegenständen; — die Abfertigungsstelle zu Allendorf von 
Bier aus Kurhessen; — das Steueramt zu Mühlhausen von Tabak und 
Tabaks-Fabrikaten aus Kurhessen. 
II. In den Anhaltischen Herzogthümern. 
Zur unbeschränkten Erhebung: das Herzoglich Anhaltische gemeinschaftliche 
Hauptsteueramt zu Dessau.
	        
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