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Sämmtliche Hauptsteuerämter und diejenigen Untersteuerämter, welchen die
Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II. beigelegt ist.
Im Speciellen.
Im Verwaltungsbezirke zu Danzig.
Die Zollabfertigungsstelle zu Neufahrwasser.
In der Provinz Pommern.
Die Steuer-Expedition am Bahnhofe zu Stettin und das Untersteueramt zu
Cöslin.
In der Provinz Brandenburg.
Im Berwaltungsbezirke der Regierung zu Frankfurt.
Unbeschränkt: die Untersteuerämter zu Guben, Cüstrin und Königsberg N.-M.
In der Provinz Sachsen.
Unbeschränkt: das Untersteueramt zu Hohengandern.
Beschränkt: das Steueramt zu Osterwiek über die mit der Eisenbahn da-
selbst eingehenden Branntweinsendungen mit Uebergangsscheinen der Hauptämter zu
Braunschweig und Wolfenbüttel; — das Steueramt Mühlhausen über Tabak und
Tabaks-Fabrikate aus Kurhessen; — die Steuer-Receptur Treffurt über Brannt-
wein mit Uebergangsscheinen des Hauptsteueramtes Nordhausen, sowie über Bier
und Branntwein mit Uebergangsscheinen des Steueramtes Mühlhausen.
In den Anbaltischen Herzogthümern.
Unbeschränkt: das Herzoglich Anhaltische gemeinschaftliche Hauptsteueramt
zu Dessau.
Zur Erhebung von Uebergangsalbgaben sind befugt:
I. In der Provinz Sachsen.
a) zur unbeschränkten Erhebung: sämmtliche Hauptsteuerämter und das
Steueramt zu Hohengandern;
b) zur beschränkten Erhebung: das Steueramt zu Osterwiek und die Ueber-
gangssteuerstellen zu Mackenrode, Kirchgandern und Teistungen von Brannt-
wein und Bier aus Hannover; — die Steuer-Recepturen Catharinenberg
und Treffurt von den unmittelbar aus Kurhessen eingehenden übergangsab-
gabenpflichtigen Gegenständen; — die Abfertigungsstelle zu Allendorf von
Bier aus Kurhessen; — das Steueramt zu Mühlhausen von Tabak und
Tabaks-Fabrikaten aus Kurhessen.
II. In den Anhaltischen Herzogthümern.
Zur unbeschränkten Erhebung: das Herzoglich Anhaltische gemeinschaftliche
Hauptsteueramt zu Dessau.