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Außerdem im
Großberzogthume Luxemburg.
Die Kontributions-Stellen zu Diekirch, Echternach, Ettelbrück, Grevenmacher,
Remich und Wiltz.
Diese Stellen sind auch zur Erhebung von Uebergangsabgaben befugt.
II. Im Königreiche Bapern.
(Siehe Beilage A.)
III. Im Königreiche Sachsen.
Besonders befugt sind:
a) Zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier und Erhebung der Ueber-
gangsabgabe davon:
Das Nebenzollamt II. zu Elster (im Hauptamtsbezirk Eibenstock’).
*) Dos Nebenzollamt II. zu Elster ist zur Erledigung von Uebergangsscheinen überhaupt er-
möchtigt.
b) Zur Erhebung der Uebergangsabgabe von, mit Deklarations = Scheinen Baye-
rischer Zollämter, nach Durchschneidung des zwischenliegenden Auslandes,
nach Sachsen eingehendem Biere:
Das Nebenzollamt II. zu Schönberg (im Hauptamtsbezirk Eibenstock).
IV. Im Königreiche Hannover.
Die in der vorliegenden Ueberschrift in dem Abschnitt A. zu IV. 3 aufge-
führten Uebergangsstellen; sodann beschränkt: die Steuer-Receptur zu Aschendorf
über Biersendungen von Hannover nach Aschendorf und die Steuer-Receptur zu
Lathen über Spirituosen.
V. Im Königreiche Württemberg.
Besonders befugt sind (auch zur Erhebung der Uebergangsabgabe):
a) Die Grenz-Accise-Aemter, an deren Sitz sich keine Zollstelle befindet.
b) Die Stadt-Accise-Aemter: Aalen, Böblingen, Crailsheim, Ellwangen, Kün-
zelsau, Ludwigsburg, Mergentheim, Rottweil, Schorndorf, Vaichingen und
Wangen.
VI. Im Großherzogthume Baden.
Besonders befugt sind: sämmtliche Orts-Steuereinnehmereien (Accisoren).
Zur Erhebung von Uebergangsabgaben sind befugt: sämmtliche Orts-Steuer-
einnehmereien (Unterstenerämter und Accise-Aemter).