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Bezüglich der Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Correspondenz
der Hansestädte gelten die zwischen den betheiligten Postverwaltungen auf Grund
der bestehenden Rechtsverhältnisse getroffenen oder noch zu treffenden besonderen
Vereinbarungen.
Art. 5.
Die Vereins-Postverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für mög-
lichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Correspondenz Sorge zu tragen,
und falls von einer Verwaltung die Einrichtung eines Post-Curses zur Beförderung
der eigenen Correspondenzen im Bezirke einer anderen Verwaltung für sich in An-
spruch genommen wird, diesem Ersuchen gegen Ersatzleistung der Kosten, soweit eine
solche begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15
und 16 festgesetzten Transit-Gebühr zu entsprechen.
Art. 6.
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen abhängt,
dafür Sorge zu tragen, daß den Postverwaltungen die ungehinderte Benutzung der
Eisenbahnen und ähnlicher Verkehrsmittel überall für die Beförderung der Corre-
spondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen Postverkehre die Vortheile größt-
möglicher Beschleunigung gewährt werden.
Entfernungsmaß.
Art. 7.
Die Entfernungen in dem Wechselverkehre zwischen den einzelnen Post-Ver-
einsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf Einen
Acquators-Grad) bestimmt.
Vereinsgewicht.
Art. 8.
Für alle Gewichtsbestimmungen in dem Wechselverkehre der Post-Vereinsstaa-
ten gilt als Gewichtseinheit das Zollpfund. Dasselbe wird vom 1. Januar 1862
an im gesammten Post-Vereinsverkehre in 30 Loth, mit der Unterabtheilung in
Zehntel, getheilt, sofern nicht bis dahin von Bundeswegen eine andere Eintheilung
des Gewichtes beschlossen werden sollte.
Münzwährung.
Art. 9.
Die Zutaxirung und Abrechnung erfolgt in der Landesmünze derjenigen Post-
behörde, welche das Porto einzieht.