Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. . Weimar. 29. September 1861. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tantenburg 
2c. 2c. 
In Gemäßheit des Vorbehaltes zu §. 9 des Statuts der allgemeinen Pen- 
sions-Anstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen des Groß- 
herzogthumes vom 20. Dezember 1854, und mit Rücksicht darauf, daß, wenn 
schon die Mittel dieser Pensions-Anstalt noch immer nicht eine Einzeichnung der 
Pfarrstellen mit den vollen Dotations-Summen gestatten, dennoch auch jetzt schon eine 
weitere Entwickelung derselben möglich ist, verordnen Wir auf unterthänigsten An- 
trag unseres Kirchenrathes und nach Anhörung des im §. 23 des Statuts verord- 
neten Ausschusses der Geistlichkeit als 
Nachtrag 
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-Anstalt für die Witwen und Wai- 
sen der evangelischen Geistlichen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar- 
Eisenach vom 20. Dezember 1854 
Folgendes: 
  
  
J. 
Zu §. 3 des Statuts. 
Die Beschränkung im Satze 2 ist aufgehoben. 
" 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.