II.
Zu §. 9 des Statuts.
Anstatt der bisherigen Einzeichnungen sind — unbeschadbet der von dermaligen
Geistlichen bereits erworbenen Rechte auf Beibehaltung höherer Einzeichnung —
in die Listen der Anstalt neun Zehntheile (neunzig Procent) der in die neuesten
Besoldungstabellen eingezeichneten Stellerträge einzutragen, jedoch dergestalt, daß
diese Einzeichnungen nur in abgerundeten Summen von funfzig zu funfzig Thaler
erfolgen und darum überschießende Beträge außer Acht bleiben.
Von nun an soll jedoch keine Einzeichnung unter 350 Thaler betragen und
ferner wie bisher keine solche 750 Thaler übersteigen. Hiernach sind die Antritts-
gelder und Beiträge der Mitglieder wie die Pensionen ihrer Hinterbliebenen zu be-
messen.
Neue Feststellungen der Besoldungstabellen sollen zum Zwecke der Abänderung
der Einzeichnungssummen in die Listen der Witwenanstalt in der Regel nur nach
Stellerledigungen Statt finden können.
Zu §. 10 des Statuts.
1) Der Anspruch der allgemeinen Pensions-Anstalt auf Bakanz-Erträge dauert, und
zwar innerhalb der im §. 10 des Statuts bestimmten Zeiträume, in al-
len Vakanz-Fällen lediglich bis zur Wiederbesetzung der Stelle.
2) Die Schlußbestimmung: „In Berücksichtigung der Dienste“ u. s. w. fällt
hinweg.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen mit dem 1. Oktober 1861 in Kraft
tretenden Statut-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzog-
lichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 27. September 1861.
Carl Alexander.
G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-
Anstalt für die Witwen und Waisen der
evangelischen Geistlichen des Großherzog=
thumes Sachsen-Weimar-Eisenach vom
20. Dezember 1854.