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„Zur Beförderung von zollpflichtigen Gütern auf den Eisenbahnen können in
den Fällen, in denen die zu transportirenden Kolli einen ganzen Wagen oder eine
Wagenabtheilung nicht füllen, verschließbare Körbe oder Kasten unter folgenden
Bedingungen und Maaßgaben benutzt werden:
1) Die zu verwendenden Behälter müssen einen Gehalt von mindestens 25
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Kubikfuß haben und mit festen Umfassungswänden, sowie mit einer Vor-
richtung zum sichern Verschlusse mittelst vorzulegender Kunstschlösser ver-
sehen seyn.
Bevor sie in Gebrauch genommen werden dürfen, sind sie der betreffenden
Zollbehörde zur Prüfung vorzuführen. Sie werden alsdann mit dem Na-
men der Station und der Verwaltung, der sie angehören, sowie mit fort-
laufender Nummer bezeichnet.
3) Die Behälter, deren Abfertigung von der Grenze mittelst Ansagezettel und
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Ladungsverzeichniß erfolgen soll, müssen vom Auslande dergestalt beladen
über die Grenze eingehen, daß sie zur sofortigen Verschlußanlegung geeig-
net sind. Unter dieser Voraussetzung kann die Abfertigung solcher Behäl-
ter mit Ansagezettel und Ladungszettel auch auf denjenigen Eisenbahnen
Statt finden, welche erst bei dem Grenzeingangs-Amte beginnen. Auch ist
eine derartige Abfertigung dadurch nicht ausgeschlossen, daß die zum Be-
stimmungsorte der Güter führenden Eisenbahnlinien durch einen Fluß u. s. w.
unterbrochen sind.
Ueber den Inhalt der Behälter sind bei dem Eingange über die Grenze
besondere Ladungsverzeichnisse auszustellen, in denen die betreffende Eisen-
bahnverwaltung durch ihren Bevollmächtigten dieselben Berpflichtungen zu
übernehmen hat, wie sie im §. 14 des Regulatives über die zollamtliche
Behandlung des Güter= und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen
rücksichtlich der beladenen Güterwagen vorgeschrieben sind.“
Weimar am 17. September 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Druck der Hof= Buchdruckerei in Weimar.