Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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Hinsichtlich des Bezuges von Viehsalz und Gewerbesalz bleibt es der Wahl 
der dazu Berechtigten auch ferner überlassen, auf welche der zur Salzversorgung 
des Großherzogthumes zugezogenen Salinen sie die Bezugsanweisungen ausbringen 
wollen. 
Von dem unterzeichneten Ministerium wird solches hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar am 13. November 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Nachdem die Führung der Kataster von Stiebritz und Kösnitz dem Groß- 
herzoglichen Rechnungsamte zu Dornburg, als Bezirks-Katasterführung, übertragen 
worden ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 14. November 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Vom 1. Jannar 1862 an wird in der Stadt Eisenach eine Salznieder- 
lage der Saline Louisenhall errichtet werden, aus welcher die Bevölkerung der Stadt 
Eisen ach sowie der Amtsbezirke Eisenach, Creuzburg und Gerstungen, letz- 
terer jedoch mit Ausschluß der Ortschaften Abteroda, Gasteroda, Vitzeroda 
und Wünschensuhl gegen Produktion und Abgabe der, auf Erlegung des gesetz- 
lichen Salz-Regiepreises unter Gewährleistung der gesetzlichen Fuhrlohnsvergütung, 
von der betreffenden Großherzoglichen Salzgelder-Einnahme bezüglich zu Eisenach, 
Creuzburg und Berka a. W. ausgefertigten Bezugsanweisungen mit dem erforder- 
lichen Bedarfe an Kochsalz versehen werden sollen. 
Hinsichtlich der Erlangung des benöthigten Vieh= und Gewerbe-Salzes 
bewendet es allenthalben bei den zeither bestandenen Einrichtungen und Vorschriften, 
so daß also diese Salzsorten von den Bewohnern des Eisenachschen Kreises je nach 
der Wahl der Betheiligten ebenfalls auf von den betreffenden Salzgelder= Einnahmen 
ertheilte Bezugsanweisungen, vorschriftsmäßig denaturirt, nicht allein aus der oben- 
gedachten Niederlage und zwar aus dieser um den Preis 
1) für das Viehsalz von 
2 Thlr. 14 Sgr. — Pf. für 400 Pfd. Landesgewicht Viehsalz 
aus schwarzem und gelbem Salze, 
2 Thlr. 26 Sgr. — Pf. für 400 Pfd. Landesgewicht in Vieh- 
salz umgewandeltes Kochsalz,
	        
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