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d) Der Bezug eines Porto für die Beförderung einer Correspondenz-Gattung
schließt den einer Transit-Gebühr für dieselben Briefe aus.
e) Die Transit-Gebühr vergütet diejenige Postverwaltung, welche das Porto
bezieht.
Vergütung der Tranfit-Gebühr.
Art. 16.
Die nach den Bestimmungen des Art. 15 auszumittelnden Transit-Gebühren
sind in abgerundeten jährlichen Pauschal-Summen zwischen den betheiligten Ver-
waltungen zu fixiren.
Jeder Verwaltung steht frei, wenn sie solches für zweckmäßig hält, auf an-
derweite Ermittelung der von ihr zu zahlenden oder zu beziehenden Pauschal-
Beträge nach vorstehenden Grundsätzen anzutragen.
In einem solchen Falle erfolgt die Zahlung während des zur anderweitigen
Ermittelung erforderlichen Zeitraumes nach dem bis dahin verabredeten Betrage;
die nach der neuen Ermittelung sich herausstellende Differenz wird jedoch nachträg-
lich ausgeglichen, und zwar beginnend von dem Zeitpunkte, mit welchem die eine
neue Bemessung begründende Aenderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Vereins-Briefportotaxen.
Art. 17.
Die gemeinschaftlichen Porto-Taxen für die Vereins-Correspondenz werden
nach der Entfernung in gerader Linie bemessen und betragen für den einfachen
Brief (vergl. Artikel 18).:
bei einer Entfernung
Oest. Währ. Südd. Währ.
bis zu 10 Meilen einschließlich... 1 Sgr. oder 5 Nkr. oder 3 Kr.
über 10 bis zu 20 Meilen tiuschließlich . 2 „ „ 10 „ „ 6 „
über 20 Meilen. . 3 „ „ 15 „ „ 9 „
je nach der Landeswährung.
Für den Briefwechsel zwischen denjenigen Orten, für welche gegenwärtig eine
geringere Taxe besteht, kann diese geringere Taxe nach dem Eirverständnisse der
dabei betheiligten Postverwaltungen auch ferner in Anwendung kommen.
Gewicht des einfachen Briefes, Gewichts= und Tax-Progression.
Art. 18.
Als einfache Briefe werden solche behandelt, welche weniger als Ein Loth
(80 des Zollpfundes) wiegen.