Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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zern Südd. Währung ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht zu 
bezahlen. · 
Die Rekommandations-Gebühr ist jederzeit zugleich mit dem Porto ein- 
zuheben. 
Wenn der Absender die Beibringung einer Empfangsbescheinigung des Adres- 
saten (Retour-Recepisse) ausdrücklich verlangt, so steht der absendenden Postanstalt 
frei, dafür eine weitere Gebühr bis zur Höhe von 2 Sgr. oder 10 Oesterr. Neu- 
kreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. von dem Alsender zu erheben. 
Die Rekommandation von Kreuzband= und Muster-Sendungen ist gestattet. 
Für dergleichen rekommandirte Sendungen wird nebst dem dafür festgesetzten Porto 
(Art. 22 und 23) die Rekommandations-Gebühr wie für Briefe erhoben, und es 
finden auf dieselben auch im Uebrigen die für rekommandirte Briefe erlassenen Vor- 
schriften Anwendung. 
Ersatzleistung. 
Art. 25. 
Für einen abhanden gekommenen rekommandirten Brief wird, mit Ansnahme 
eines durch Krieg oder unabwendbare Naturereignisse herbeigeführten Verlustes, dem 
Absender eine Entschädigung von 14 Thlrn. oder 21 fl. Oesterr. oder 24½ fl. 
Südd. Währung geleistet. Das Reklamations-Recht erlischt nach Ablauf von 6 
Monaten, vom Tage der Aufgabe an. 
Diese Bestimmung kommt in Anwendung für alle zwischen zwei Vereinsbe- 
zirken gewechselten rekommandirten Briefe, ohne Rücksicht auf die hinsichtlich der 
Ersatzleistung in den einzelnen Bezirken etwa bestehenden abweichenden Vorschriften. 
Dem Alsender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung ob, 
in deren Bezirke der Brief aufgegeben worden ist. Wenn eine Postverwaltung für 
einen erweislich nicht in ihrem Bezirke verloren gegangenen Brief dem Absender 
Ersatz geleistet hat, so ist sie sofort von derjenigen Verwaltung zu entschädigen, welche 
die Sendung von ihr übernommen hat. Diese letztere Verwaltung ist befugt, in 
gleicher Weise ihren Regreß gegen die nächstfolgende Verwaltung zu nehmen und 
so fort. Den Schaden trägt schließlich diejenige Verwaltung, welche weder die 
richtige Bestellung, noch auch die Ueberlieferung an eine andere Postverwaltung 
nachweisen kann. 
Für Verluste, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht an- 
gehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch, den Vereins-Post- 
verwaltungen gegenüber, nicht Statt. Dagegen haben bei diesfallsigen Reclamatio- 
nen zunächst diejenigen Postverwaltungen, von welchen die Sendungen unmittelbar 
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