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dem Auslande zugeführt worden sind, den Absender zu vertreten und demselben,
falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden Mittel (Urkun-
den über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche
ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderungsan-
stalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
Ein Ersatzanspruch für nicht rekommandirte Briefe findet gegenüber den Post-
verwaltungen nicht Statt.
Bestellung durch Expressen.
Art. 26.
Briefe aus den Vereinsbezirken, auf welche der Versender das schriftliche
Verlangen gesetzt hat, daß sie durch einen Expressen zu bestellen sind, müssen von
allen Postanstalten des Vereinsgebietes sogleich nach der Ankunft den Adressaten be-
sonders zugestellt werden. .
Dergleichen Expreß-Briefe müssen jederzeit rekommandirt seyn.
Für jeden am Orte der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreß-Brief ist
eine Bestellgebühr von 3 Sgr. oder 15 Oesterr. Neukreuzern oder 9 Kr. Südr.
Währ. zu entrichten.
Für die außerhalb des Ortes der Abgabe-Postanstalt zu bestellenden Expreß-
Briefe sind außer dem dafür dem Boten zu zahlenden Lohn 3 Sgr. oder 15
Oesterr. Neukreuzer oder 9 Kr. Südd. Währ. für die Beschaffung des Boten zu
erheben.
Die vorstehenden Gebühren und der Botenlohn für die expresse Bestellung
sind jederzeit zugleich mit dem Porto einzuheben.
Die Gebühren und den Botenlohn bezieht die Abgabe-Postanstalt.
Für verspätete Beförderung oder Bestellung eines Expreß-Briefes leistet die
Postbehörde keine Entschädigung.
Porto-Freiheiten.
Art. 27.
Die Correspondenz sämmtlicher Mitglieder der Regentenfamilien der Post-
Vereinsstaaten sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taxis wird in dem gan-
zen Vereinsgebiete ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht portofrei be-
fördert.
Art. 28.
Ferner werden im Vereinsgebiete bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließ-
lich gegenseitig portofrei befördert die Correspondenzen in reinen Staats-Dienst-