Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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angelegenheiten (Official-Sachen) von Staats= und anderen öffentlichen Behörden 
des einen Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, 
wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Porto-Freiheit 
vorgeschrieben ist, als Official-Sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlos- 
sen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist. 
Dem amtlichen Schriftenwechsel in deutschen Bundesangelegenheiten steht in- 
nerhalb des Gebietes des deutschen Postvereines die Porto-Freiheit bis zum 
Gewichte von einem Pfunde einschließlich zu, insofern die Sendungen zwischen öf- 
fentlichen Behörden Statt finden, mit amtlichem Siegel verschlossen und mit der 
durch die Unterschrift eines Beamten beglaubigten Bezeichnung versehen sind „deutsche 
Bundesangelegenheit.“ 
Art. 29. 
Bis zum Gewichte von 1 Pfund einschließlich werden die dienstlichen Corre- 
spondenzen der Postbehörden und Postanstalten unter sich und an Privat-Personen, 
ferner die amtlichen Laufschreiben der Postanstalten unter sich gegenseitig portofrei 
gelassen. Laufschreiben von Privat-Personen müssen nach dem Brief-Posttarife 
frankirt werden. Ergiebt sich, daß die Reclamation durch die Schuld eines Post- 
beamten herbeigeführt worden ist, so muß der Schuldige auf Begehren das Porto 
erstatten. 
Art. 30. 
Vriefe aus dem Heimathland an die im activen Dienste stehenden Soldaten 
vom Feldwebel (Wachtmeister) abwärts, welche zu Bundeszwecken außerhalb des 
Staates, welchem sie dienen, dislocirt sind, werden im Wechselverkehre der Vereins- 
staaten bis zum Gewichte von 4 Loth ausschließlich portofrei befördert. 
Die von den Soldaten abgesandten Briefe unterliegen der gewöhnlichen Porto- 
Zahlung. 
Art. 31. 
Um in Bezug auf Porto-Freiheit die wünschenswerthe Gleichförmigkeit zu 
erlangen, soll für den inneren Verkehr als allgemeiner Grundsatz gelten, daß außer 
den Sendungen der allerhöchsten und höchsten Personen nur diejenigen der Behör-- 
den in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten Anspruch auf Porto-Freiheit haben. 
Porto-Freiheitsbewilligungen für andere Sendungen sollen möglichst vermieden 
werden. Dic für Privat-Personen, Vereine u. s. w. früher bewilligten Porto- 
Freiheiten sollen aufgehoben oder doch so weit als möglich beschränkt werden.
	        
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